Art. 98 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Alle GesetzesbeschlüsseInsoweit ein Gesetzesbeschluss der Landtage sindZustimmung der Bundesregierung bedarf, ist er unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages binnennicht innerhalb von acht Wochen vonnach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den Gesetzesbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde liegenden Entwurf gegeben worden istLandeshauptmann mitgeteilt hat, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten Eingriff indass die Zuständigkeit des Bundes gründenZustimmung verweigert wird. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.

(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist istdieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur zulässigerfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmtdie ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat.

(4) Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Stand vor dem 30.06.2012

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2012

(1) Alle GesetzesbeschlüsseInsoweit ein Gesetzesbeschluss der Landtage sindZustimmung der Bundesregierung bedarf, ist er unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

(2) Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages binnennicht innerhalb von acht Wochen vonnach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den Gesetzesbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde liegenden Entwurf gegeben worden istLandeshauptmann mitgeteilt hat, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten Eingriff indass die Zuständigkeit des Bundes gründenZustimmung verweigert wird. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.

(3) Vor Ablauf der Einspruchsfrist istdieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur zulässigerfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmtdie ausdrückliche Zustimmung mitgeteilt hat.

(4) Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

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