Art. 96 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Art. 57 sind sinngemäß anzuwenden.Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikel 57, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der Art. 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
  3. (3)Absatz 3Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus AnlaßAnlass ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Art. 56 Abs. 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus AnlaßAnlass ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Artikel 56, Absatz 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Art. 57 sind sinngemäß anzuwenden.Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates; die Bestimmungen des Artikel 57, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen der Art. 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.Die Bestimmungen der Artikel 32 und 33 gelten auch für die Sitzungen der Landtage und ihrer Ausschüsse.
  3. (3)Absatz 3Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus AnlaßAnlass ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Art. 56 Abs. 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus AnlaßAnlass ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Artikel 56, Absatz 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.

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