Art. 62 B-VG

Bundes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

(1) Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:

,,Ich gelobe, daßdass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 19.12.1945 bis 31.12.2003

(1) Der Bundespräsident leistet bei Antritt seines Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis:

,,Ich gelobe, daßdass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.

(2) Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

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