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Artikel 9. (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 zu genehmigendengenehmigten Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe übertragen und kannwerden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen fremderanderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland sowieund die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechtes geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden.
Artikel 9. (1) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes.
(2) Durch Gesetz oder durch einen gemäß Art. 50 Abs. 1 zu genehmigendengenehmigten Staatsvertrag können einzelne Hoheitsrechte des Bundes auf andere Staaten oder zwischenstaatliche Einrichtungen und ihre Organe übertragen und kannwerden. In gleicher Weise können die Tätigkeit von Organen fremderanderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen im Inland sowieund die Tätigkeit österreichischer Organe im Ausland im Rahmen des Völkerrechtes geregelt sowie die Übertragung einzelner Hoheitsrechte anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen auf österreichische Organe vorgesehen werden. Dabei kann auch vorgesehen werden, dass österreichische Organe der Weisungsbefugnis der Organe anderer Staaten oder zwischenstaatlicher Einrichtungen oder diese der Weisungsbefugnis österreichischer Organe unterstellt werden.