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Artikel 3. (1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.
(2) Eine Änderung des BundesgebietesStaatsverträge, mit denen die zugleich Änderung eines Landesgebietes istBundesgrenzen geändert werden, ebenso die Änderung einer Landesgrenzedürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Länder abgeschlossen werden.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetzebedürfen übereinstimmender Gesetze des Bundes und jenes Landes erfolgender betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes genügen übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.
(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, dessen Gebiet eine Änderung erfährtbedürfen Beschlüsse des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 3. (1) Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer.
(2) Eine Änderung des BundesgebietesStaatsverträge, mit denen die zugleich Änderung eines Landesgebietes istBundesgrenzen geändert werden, ebenso die Änderung einer Landesgrenzedürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Länder abgeschlossen werden.
(3) Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes kann - abgesehen von Friedensverträgen - nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetzebedürfen übereinstimmender Gesetze des Bundes und jenes Landes erfolgender betroffenen Länder. Für Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes genügen übereinstimmende Gesetze der betroffenen Länder.
(4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, dessen Gebiet eine Änderung erfährtbedürfen Beschlüsse des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.