§ 625 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2006 die §§ 4 Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18a Abs. 2 Z 1, 18b samt Überschrift, 35 Abs. 4 lit. b, 53 Abs. 3 lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70 Abs. 1, 70a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 91 Abs. 1, 175 Abs. 5 Z 3, 225 Abs. 1 Z 1 und 2, 226 Abs. 4, 227 Abs. 1 Z 1, 230 Abs. 2 lit. c, 264 Abs. 1 Z 5, 293 Abs. 1, 360a samt Überschrift, 447 Abs. 2a, 459d samt Überschrift, 479 Abs. 2 Z 1, 607 Abs. 13, 619 Abs. 4, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 4, Absatz 4, Litera a,, 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 18a Absatz 2, Ziffer eins,, 18b samt Überschrift, 35 Absatz 4, Litera b,, 53 Absatz 3, Litera b,, 59 Absatz 3,, 68a samt Überschrift, 70 Absatz eins,, 70a Absatz eins,, 76b Absatz 5 a,, 77 Absatz 6 und 8, 91 Absatz eins,, 175 Absatz 5, Ziffer 3,, 225 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 226 Absatz 4,, 227 Absatz eins, Ziffer eins,, 230 Absatz 2, Litera c,, 264 Absatz eins, Ziffer 5,, 293 Absatz eins,, 360a samt Überschrift, 447 Absatz 2 a,, 459d samt Überschrift, 479 Absatz 2, Ziffer eins,, 607 Absatz 13,, 619 Absatz 4,, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    2. 1a.Ziffer eins amit 1. Jänner 2007 § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;mit 1. Jänner 2007 Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    3. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. November 2005 § 31c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;rückwirkend mit 1. November 2005 Paragraph 31 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    4. 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. September 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;rückwirkend mit 1. September 2005 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz eins,, 44 Absatz eins, Ziffer 2,, 203 Absatz 2,, 210 Absatz eins,, 212 Absatz 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    5. 4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Abs. 8 bis 14 und die §§ 32b Abs. 1 und 1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Abs. 1 Z 14, 70 Abs. 2, 76a Abs. 1, 76b Abs. 3 und 3a, 230 Abs. 2 lit. h, 308 Abs. 1a, 311 Abs. 2, 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2 sowie Abs. 7, 440 Abs. 6, 442 Abs. 1, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a, 609 Abs. 7 und 8 sowie 617 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Absatz 8 bis 14 und die Paragraphen 32 b, Absatz eins und 1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Absatz eins, Ziffer 14,, 70 Absatz 2,, 76a Absatz eins,, 76b Absatz 3 und 3a, 230 Absatz 2, Litera h,, 308 Absatz eins a,, 311 Absatz 2,, 421 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Absatz 7,, 440 Absatz 6,, 442 Absatz eins,, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a, 609 Absatz 7 und 8 sowie 617 Absatz 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  2. (1a)Absatz eins a§ 113 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 tritt, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, tritt, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach Paragraph 30, zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Die §§ 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 225, Absatz 3,, 226 Absatz 3 und 254 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 1 Z 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.
  5. (4)Absatz 4Die §§ 59 Abs. 3, 68a sowie 225 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben.Die Paragraphen 59, Absatz 3,, 68a sowie 225 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben.
  6. (5)Absatz 5Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 76 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  7. (6)Absatz 6Der Härteausgleichsfonds nach Abschnitt IVa des Vierten Teiles hat bis zum 30. Juni 2006 34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen.Der Härteausgleichsfonds nach Abschnitt römisch IV a des Vierten Teiles hat bis zum 30. Juni 2006 34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen.
  8. (7)Absatz 7Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.

    (Anm.: Abs. 8 bis 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)Anmerkung, Absatz 8 bis 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)

  9. (8)Absatz 8Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem B KUVG sowie der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 nach Maßgabe der folgenden Absätze den jährlichen Verwaltungszielwert der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes nicht übersteigen.
  10. (9)Absatz 9Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach § 82 dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“, jeweils zu 50 %, sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Abs. 11 sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Abs. 12 zu vermindern.Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach Paragraph 82, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 250, Absatz 2, GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“, jeweils zu 50 %, sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Absatz 11, sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Absatz 12, zu vermindern.
  11. (10)Absatz 10Bei Versicherungsträgern, die zwei oder mehrere Versicherungszweige durchführen, hat sich die Feststellung des jährlichen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes jeweils auf alle Versicherungszweige gemeinsam zu beziehen.
  12. (11)Absatz 11Für jeden beim Versicherungsträger beschäftigten Lehrling ist ein Pauschalbetrag in der Höhe von 1 750 € monatlich zu berücksichtigen.
  13. (12)Absatz 12Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsfür längstens fünf Jahre die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des § 81 Abs. 2 entstehen (Fusionskosten);für längstens fünf Jahre die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, entstehen (Fusionskosten);
    2. 2.Ziffer 2der Aufwand für die Administration der Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung;
    3. 3.Ziffer 3der Aufwand des Dienstleistungszentrums nach § 67c und der Krankenversicherungsträger für die Vollziehung der §§ 67a bis 67d über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen;der Aufwand des Dienstleistungszentrums nach Paragraph 67 c und der Krankenversicherungsträger für die Vollziehung der Paragraphen 67 a bis 67d über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen;
    4. 4.Ziffer 45 % des Aufwandes für Bedienstete,
      1. a)Litera adenen die Sachverhaltsfeststellung in Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten sowie in Leistungssachen überwiegend durch Erhebungen an Ort und Stelle, z. B. in Betrieben der DienstgeberInnen, übertragen ist;
      2. b)Litera bdenen die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht nach § 42 Abs. 1 eigenverantwortlich obliegt;denen die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht nach Paragraph 42, Absatz eins, eigenverantwortlich obliegt;
      3. c)Litera cdie nach § 41a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 86 Abs. 1 EStG 1988 mit der Sozialversicherungs-, Lohn- und Kommunalsteuerprüfung betraut sind;die nach Paragraph 41 a, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 mit der Sozialversicherungs-, Lohn- und Kommunalsteuerprüfung betraut sind;
    5. 5.Ziffer 5im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die anteiligen Aufwendungen für die Einführung der EDV-Anwendung nach Abs. 15 in den Jahren 2010 und 2011;im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die anteiligen Aufwendungen für die Einführung der EDV-Anwendung nach Absatz 15, in den Jahren 2010 und 2011;
    6. 6.Ziffer 6bei den Gebietskrankenkassen und beim Hauptverband der Aufwand für die Vollziehung im Zusammenhang mit der Krankenversicherung der durch die Verordnung nach § 9 in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher und Bezieherinnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.bei den Gebietskrankenkassen und beim Hauptverband der Aufwand für die Vollziehung im Zusammenhang mit der Krankenversicherung der durch die Verordnung nach Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher und Bezieherinnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
  14. (13)Absatz 13Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Abs. 9 abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten nach Abs. 12 Z 1 nicht mehr berücksichtigt werden.Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Absatz 9, abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten nach Absatz 12, Ziffer eins, nicht mehr berücksichtigt werden.
  15. (14)Absatz 14Für den Hauptverband sind die Abs. 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Abs. 9 zugrunde liegenden Basiswertes zu erfolgen hat, wobei der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Basiswert des Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand hat der Trägerkonferenz über eine Zielwertverfehlung zu berichten.Für den Hauptverband sind die Absatz 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Absatz 9, zugrunde liegenden Basiswertes zu erfolgen hat, wobei der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Basiswert des Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand hat der Trägerkonferenz über eine Zielwertverfehlung zu berichten.
  16. (15)Absatz 15Im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt erhöht der Aufwand für die Einführung einer einheitlichen prozessoptimierten und trägerübergreifenden EDV-Anwendung zur Abwicklung des Kerngeschäftes der Pensionsversicherungsträger den jeweiligen jährlichen Verwaltungszielwert nach Abs. 9, und zwar im Geschäftsjahr 2010 in der Höhe von 5 % und im Geschäftsjahr 2011 in der Höhe von 5,4 %.Im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt erhöht der Aufwand für die Einführung einer einheitlichen prozessoptimierten und trägerübergreifenden EDV-Anwendung zur Abwicklung des Kerngeschäftes der Pensionsversicherungsträger den jeweiligen jährlichen Verwaltungszielwert nach Absatz 9,, und zwar im Geschäftsjahr 2010 in der Höhe von 5 % und im Geschäftsjahr 2011 in der Höhe von 5,4 %.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2006 die §§ 4 Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18a Abs. 2 Z 1, 18b samt Überschrift, 35 Abs. 4 lit. b, 53 Abs. 3 lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70 Abs. 1, 70a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 91 Abs. 1, 175 Abs. 5 Z 3, 225 Abs. 1 Z 1 und 2, 226 Abs. 4, 227 Abs. 1 Z 1, 230 Abs. 2 lit. c, 264 Abs. 1 Z 5, 293 Abs. 1, 360a samt Überschrift, 447 Abs. 2a, 459d samt Überschrift, 479 Abs. 2 Z 1, 607 Abs. 13, 619 Abs. 4, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;mit 1. Jänner 2006 die Paragraphen 4, Absatz 4, Litera a,, 8 Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 18a Absatz 2, Ziffer eins,, 18b samt Überschrift, 35 Absatz 4, Litera b,, 53 Absatz 3, Litera b,, 59 Absatz 3,, 68a samt Überschrift, 70 Absatz eins,, 70a Absatz eins,, 76b Absatz 5 a,, 77 Absatz 6 und 8, 91 Absatz eins,, 175 Absatz 5, Ziffer 3,, 225 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 226 Absatz 4,, 227 Absatz eins, Ziffer eins,, 230 Absatz 2, Litera c,, 264 Absatz eins, Ziffer 5,, 293 Absatz eins,, 360a samt Überschrift, 447 Absatz 2 a,, 459d samt Überschrift, 479 Absatz 2, Ziffer eins,, 607 Absatz 13,, 619 Absatz 4,, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    2. 1a.Ziffer eins amit 1. Jänner 2007 § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;mit 1. Jänner 2007 Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    3. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. November 2005 § 31c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;rückwirkend mit 1. November 2005 Paragraph 31 c, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    4. 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. September 2005 die §§ 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;rückwirkend mit 1. September 2005 die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz eins,, 44 Absatz eins, Ziffer 2,, 203 Absatz 2,, 210 Absatz eins,, 212 Absatz 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 132/2005;
    5. 4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Abs. 8 bis 14 und die §§ 32b Abs. 1 und 1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Abs. 1 Z 14, 70 Abs. 2, 76a Abs. 1, 76b Abs. 3 und 3a, 230 Abs. 2 lit. h, 308 Abs. 1a, 311 Abs. 2, 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2 sowie Abs. 7, 440 Abs. 6, 442 Abs. 1, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a, 609 Abs. 7 und 8 sowie 617 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.rückwirkend mit 1. Jänner 2005 die Absatz 8 bis 14 und die Paragraphen 32 b, Absatz eins und 1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Absatz eins, Ziffer 14,, 70 Absatz 2,, 76a Absatz eins,, 76b Absatz 3 und 3a, 230 Absatz 2, Litera h,, 308 Absatz eins a,, 311 Absatz 2,, 421 Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Absatz 7,, 440 Absatz 6,, 442 Absatz eins,, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a, 609 Absatz 7 und 8 sowie 617 Absatz 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,.
  2. (1a)Absatz eins a§ 113 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 tritt, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, tritt, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach Paragraph 30, zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  3. (2)Absatz 2Die §§ 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.Die Paragraphen 225, Absatz 3,, 226 Absatz 3 und 254 Absatz 5, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 1 Z 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. August 2005 außer Kraft.
  5. (4)Absatz 4Die §§ 59 Abs. 3, 68a sowie 225 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem 1. Jänner 2006 haben.Die Paragraphen 59, Absatz 3,, 68a sowie 225 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) vor dem 1. Jänner 2006 haben.
  6. (5)Absatz 5Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 76 b, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, bereits vor dem 1. Jänner 2005 Beiträge nach Paragraph 227, Absatz 3, unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
  7. (6)Absatz 6Der Härteausgleichsfonds nach Abschnitt IVa des Vierten Teiles hat bis zum 30. Juni 2006 34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen.Der Härteausgleichsfonds nach Abschnitt römisch IV a des Vierten Teiles hat bis zum 30. Juni 2006 34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen.
  8. (7)Absatz 7Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.Die Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, Litera b und Litera c, Sub-Litera, b, b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, sind abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108, Absatz 6, für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.

    (Anm.: Abs. 8 bis 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)Anmerkung, Absatz 8 bis 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2011,)

  9. (8)Absatz 8Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem B KUVG sowie der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 nach Maßgabe der folgenden Absätze den jährlichen Verwaltungszielwert der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes nicht übersteigen.
  10. (9)Absatz 9Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach § 82 dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“, jeweils zu 50 %, sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Abs. 11 sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Abs. 12 zu vermindern.Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach Paragraph 82, dieses Bundesgesetzes und nach Paragraph 250, Absatz 2, GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“, jeweils zu 50 %, sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Absatz 11, sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Absatz 12, zu vermindern.
  11. (10)Absatz 10Bei Versicherungsträgern, die zwei oder mehrere Versicherungszweige durchführen, hat sich die Feststellung des jährlichen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes jeweils auf alle Versicherungszweige gemeinsam zu beziehen.
  12. (11)Absatz 11Für jeden beim Versicherungsträger beschäftigten Lehrling ist ein Pauschalbetrag in der Höhe von 1 750 € monatlich zu berücksichtigen.
  13. (12)Absatz 12Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:
    1. 1.Ziffer einsfür längstens fünf Jahre die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des § 81 Abs. 2 entstehen (Fusionskosten);für längstens fünf Jahre die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, entstehen (Fusionskosten);
    2. 2.Ziffer 2der Aufwand für die Administration der Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung;
    3. 3.Ziffer 3der Aufwand des Dienstleistungszentrums nach § 67c und der Krankenversicherungsträger für die Vollziehung der §§ 67a bis 67d über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen;der Aufwand des Dienstleistungszentrums nach Paragraph 67 c und der Krankenversicherungsträger für die Vollziehung der Paragraphen 67 a bis 67d über die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen;
    4. 4.Ziffer 45 % des Aufwandes für Bedienstete,
      1. a)Litera adenen die Sachverhaltsfeststellung in Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten sowie in Leistungssachen überwiegend durch Erhebungen an Ort und Stelle, z. B. in Betrieben der DienstgeberInnen, übertragen ist;
      2. b)Litera bdenen die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht nach § 42 Abs. 1 eigenverantwortlich obliegt;denen die Überprüfung der Einhaltung der Melde- und Beitragspflicht nach Paragraph 42, Absatz eins, eigenverantwortlich obliegt;
      3. c)Litera cdie nach § 41a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 86 Abs. 1 EStG 1988 mit der Sozialversicherungs-, Lohn- und Kommunalsteuerprüfung betraut sind;die nach Paragraph 41 a, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz eins, EStG 1988 mit der Sozialversicherungs-, Lohn- und Kommunalsteuerprüfung betraut sind;
    5. 5.Ziffer 5im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die anteiligen Aufwendungen für die Einführung der EDV-Anwendung nach Abs. 15 in den Jahren 2010 und 2011;im Bereich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau die anteiligen Aufwendungen für die Einführung der EDV-Anwendung nach Absatz 15, in den Jahren 2010 und 2011;
    6. 6.Ziffer 6bei den Gebietskrankenkassen und beim Hauptverband der Aufwand für die Vollziehung im Zusammenhang mit der Krankenversicherung der durch die Verordnung nach § 9 in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher und Bezieherinnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.bei den Gebietskrankenkassen und beim Hauptverband der Aufwand für die Vollziehung im Zusammenhang mit der Krankenversicherung der durch die Verordnung nach Paragraph 9, in die Krankenversicherung einbezogenen Bezieher und Bezieherinnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.
  14. (13)Absatz 13Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Abs. 9 abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten nach Abs. 12 Z 1 nicht mehr berücksichtigt werden.Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Absatz 9, abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten nach Absatz 12, Ziffer eins, nicht mehr berücksichtigt werden.
  15. (14)Absatz 14Für den Hauptverband sind die Abs. 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Abs. 9 zugrunde liegenden Basiswertes zu erfolgen hat, wobei der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Basiswert des Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand hat der Trägerkonferenz über eine Zielwertverfehlung zu berichten.Für den Hauptverband sind die Absatz 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Absatz 9, zugrunde liegenden Basiswertes zu erfolgen hat, wobei der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Basiswert des Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand hat der Trägerkonferenz über eine Zielwertverfehlung zu berichten.
  16. (15)Absatz 15Im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt erhöht der Aufwand für die Einführung einer einheitlichen prozessoptimierten und trägerübergreifenden EDV-Anwendung zur Abwicklung des Kerngeschäftes der Pensionsversicherungsträger den jeweiligen jährlichen Verwaltungszielwert nach Abs. 9, und zwar im Geschäftsjahr 2010 in der Höhe von 5 % und im Geschäftsjahr 2011 in der Höhe von 5,4 %.Im Bereich der Pensionsversicherungsanstalt erhöht der Aufwand für die Einführung einer einheitlichen prozessoptimierten und trägerübergreifenden EDV-Anwendung zur Abwicklung des Kerngeschäftes der Pensionsversicherungsträger den jeweiligen jährlichen Verwaltungszielwert nach Absatz 9,, und zwar im Geschäftsjahr 2010 in der Höhe von 5 % und im Geschäftsjahr 2011 in der Höhe von 5,4 %.

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