§ 617 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2005 die §§ 2a samt Überschrift, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 11 Abs. 2, 12 Abs. 5b und 6, 13, 14 Abs. 1 Z 12 und Abs. 5, 15 Abs. 5, 18 samt Überschrift, 18a Abs. 1 und 3 Z 3, 21 Abs. 1, 31 Abs. 3 Z 9 und Abs. 4 Z 7 bis 9, 36 Abs. 1 Z 10 bis 17, 44 Abs. 1 Z 11 bis 18 und Abs. 6, 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 51a samt Überschrift, 52 Abs. 4, 54 Abs. 5, 56a Abs. 2, 70 Überschrift und Abs. 1 bis 3, 74 Abs. 1 und 6, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1, 3 und 4, 77 Abs. 2, 2a, 4 und 6, 79a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2, 108e Abs. 2 Z 14 und 15 sowie Abs. 9 und 11, 108f, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b, 212 Abs. 3, 225 Abs. 1 Z 3, 227 Überschrift und Abs. 1 Einleitung, 227a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 230 Abs. 2 lit. g und h, 231 Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 9, 254 Abs. 1 Z 3 und Abs. 7, 264 Abs. 6, 271 Abs. 1 Z 3, 283, 288 Abs. 1, 292 Abs. 3 und 4 lit. h, 293 Abs. 2, 302 Abs. 4, 306 Abs. 2, 307d Abs. 6, 410 Abs. 1 Z 8 und 9, 460c, 502 Abs. 4, 522k Abs. 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 2 a, samt Überschrift, 5 Absatz 2,, 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz 5 und 6b, 11 Absatz 2,, 12 Absatz 5 b und 6, 13, 14 Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 5,, 15 Absatz 5,, 18 samt Überschrift, 18a Absatz eins und 3 Ziffer 3,, 21 Absatz eins,, 31 Absatz 3, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 7 bis 9, 36 Absatz eins, Ziffer 10 bis 17, 44 Absatz eins, Ziffer 11 bis 18 und Absatz 6,, 51 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 2,, 51a samt Überschrift, 52 Absatz 4,, 54 Absatz 5,, 56a Absatz 2,, 70 Überschrift und Absatz eins bis 3, 74 Absatz eins und 6, 76 Absatz eins,, 76a Absatz 3,, 76b Absatz eins,, 3 und 4, 77 Absatz 2,, 2a, 4 und 6, 79a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Absatz eins,, 108, 108a Absatz eins und 2, 108e Absatz 2, Ziffer 14 und 15 sowie Absatz 9 und 11, 108f, 122 Absatz 4,, 136 Absatz 3,, 141 Absatz 3 und 5, 154a Absatz 7,, 155 Absatz 3,, 162 Absatz 3 a,, 181 Absatz eins,, 2 und 6, 181b, 212 Absatz 3,, 225 Absatz eins, Ziffer 3,, 227 Überschrift und Absatz eins, Einleitung, 227a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 230 Absatz 2, Litera g und h, 231 Ziffer eins,, 232 Absatz eins,, 233 Absatz eins und 2, 242 Absatz 9,, 254 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 7,, 264 Absatz 6,, 271 Absatz eins, Ziffer 3,, 283, 288 Absatz eins,, 292 Absatz 3 und 4 Litera h,, 293 Absatz 2,, 302 Absatz 4,, 306 Absatz 2,, 307d Absatz 6,, 410 Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 460c, 502 Absatz 4,, 522k Absatz 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt römisch fünf des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2004;
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Juli 2004 die §§ 227 Abs. 1 Z 5 sowie 264 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;rückwirkend mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 264 Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2004;
    3. 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 607 Abs. 11 bis 14a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 607, Absatz 11 bis 14a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 53a Abs. 5, 63a, 108d, 299a, 447g und 460b Abs. 1 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Die Paragraphen 53 a, Absatz 5,, 63a, 108d, 299a, 447g und 460b Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. (2a)Absatz 2 a§ 607 Abs. 14a tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.Paragraph 607, Absatz 14 a, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
  4. (3)Absatz 3Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a in der jeweils geltenden Fassung sowie § 447g Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 227 und 227a in der jeweils geltenden Fassung sowie Paragraph 447 g, Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.
  5. (4)Absatz 4§ 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.Paragraph 18 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.
  6. (5)Absatz 5Abweichend von § 52 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.Abweichend von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  7. (6)Absatz 6§ 70 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.Paragraph 70, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
  8. (7)Absatz 7Abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
  9. (8)Absatz 8Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 76 a, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  10. (9)Absatz 9Abweichend von § 108h Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2006 und 2007 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dassAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2006 und 2007 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. 1.Ziffer einsnur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;
    2. 2.Ziffer 2alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Anpassungsfaktor entspricht.alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.
  11. (10)Absatz 10Abweichend von § 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Z 1 dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.Abweichend von Paragraph 227, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Ziffer eins, dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
  12. (11)Absatz 11Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:Abweichend von Paragraph 253, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
  13. (12)Absatz 12Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005 dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen.
  14. (13)Absatz 13§ 607 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dassParagraph 607, Absatz 12, erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsbei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
    2. 2.Ziffer 2bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
      1. a)Litera a1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 195957. Lebensjahr;
      2. b)Litera b1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 196058. Lebensjahr;
      3. c)Litera c1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 196159. Lebensjahr;
      4. d)Litera d1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 196360. Lebensjahr;
      5. e)Litera e2. Dezember 1963 bis 1. Juni 196460,5. Lebensjahr;
      6. f)Litera f2. Juni 1964 bis 1. Dezember 196461. Lebensjahr;
      7. g)Litera g2. Dezember 1964 bis 1. Juni 196561,5. Lebensjahr;
      8. h)Litera hab 2. Juni 196562. Lebensjahr;
    3. 3.Ziffer 3bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera a, 504 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera b, 516 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera c, 528 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonatebei Personen nach Ziffer 2, Litera d bis h 540 Beitragsmonate

    erforderlicherforderlich sind;

    1. 4.Ziffer 4als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 607 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des Paragraph 607, Absatz 12, genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.
    Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG:
    • StrichaufzählungVersicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes,Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes,
    • StrichaufzählungVersicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG,Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e dieses Bundesgesetzes, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 GSVG und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSVG,
    • Strichaufzählungbis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 4 BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.bis zu 60 Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
    Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Z 4 nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 261 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 261 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 253 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Ziffer 4, nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Ziffer eins und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des Paragraph 261, Absatz 4, die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG anzuwenden. Paragraph 261, Absatz 4, bzw. Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach Paragraph 253, Absatz eins, die jeweils geltende Altersgrenze nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,, tritt.

1.Ziffer eins Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

1.Ziffer eins Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

61.Ziffer 61 Lebensjahr

1.Ziffer eins Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

1.Ziffer eins Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

62.Ziffer 62 Lebensjahr

1.Ziffer eins Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

1.Ziffer eins Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

63.Ziffer 63 Lebensjahr

1.Ziffer eins Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

1.Ziffer eins Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

64.Ziffer 64 Lebensjahr

1.Ziffer eins Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

nachnach dem 30. Juni 1968

65.Ziffer 65 Lebensjahr

  1. (12)Absatz 12Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005 dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen.
    1. 1.Ziffer einsbei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
    2. 2.Ziffer 2bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
      1. a)Litera a1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 195957. Lebensjahr;
      2. b)Litera b1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 196058. Lebensjahr;
      3. c)Litera c1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 196159. Lebensjahr;
      4. d)Litera d1. Jänner 1962 bis 31. Dezember 196360. Lebensjahr;
      5. e)Litera e1. Jänner 1964 bis 30. Juni 196460,5. Lebensjahr;
      6. f)Litera f1. Juli 1964 bis 31. Dezember 196461. Lebensjahr;
      7. g)Litera g1. Jänner 1965 bis 30. Juni 196561,5. Lebensjahr;
      8. h)Litera hab 1. Juli 196562. Lebensjahr;
    3. 3.Ziffer 3bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera a, 504 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera b, 516 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera c, 528 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonatebei Personen nach Ziffer 2, Litera d bis h 540 Beitragsmonate

    erforderlicherforderlich sind;

    1. 4.Ziffer 4als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 607 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des Paragraph 607, Absatz 12, genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.
    Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG:

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2005 die §§ 2a samt Überschrift, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5 und 6b, 11 Abs. 2, 12 Abs. 5b und 6, 13, 14 Abs. 1 Z 12 und Abs. 5, 15 Abs. 5, 18 samt Überschrift, 18a Abs. 1 und 3 Z 3, 21 Abs. 1, 31 Abs. 3 Z 9 und Abs. 4 Z 7 bis 9, 36 Abs. 1 Z 10 bis 17, 44 Abs. 1 Z 11 bis 18 und Abs. 6, 51 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 51a samt Überschrift, 52 Abs. 4, 54 Abs. 5, 56a Abs. 2, 70 Überschrift und Abs. 1 bis 3, 74 Abs. 1 und 6, 76 Abs. 1, 76a Abs. 3, 76b Abs. 1, 3 und 4, 77 Abs. 2, 2a, 4 und 6, 79a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Abs. 1, 108, 108a Abs. 1 und 2, 108e Abs. 2 Z 14 und 15 sowie Abs. 9 und 11, 108f, 122 Abs. 4, 136 Abs. 3, 141 Abs. 3 und 5, 154a Abs. 7, 155 Abs. 3, 162 Abs. 3a, 181 Abs. 1, 2 und 6, 181b, 212 Abs. 3, 225 Abs. 1 Z 3, 227 Überschrift und Abs. 1 Einleitung, 227a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 230 Abs. 2 lit. g und h, 231 Z 1, 232 Abs. 1, 233 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 9, 254 Abs. 1 Z 3 und Abs. 7, 264 Abs. 6, 271 Abs. 1 Z 3, 283, 288 Abs. 1, 292 Abs. 3 und 4 lit. h, 293 Abs. 2, 302 Abs. 4, 306 Abs. 2, 307d Abs. 6, 410 Abs. 1 Z 8 und 9, 460c, 502 Abs. 4, 522k Abs. 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt V des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;mit 1. Jänner 2005 die Paragraphen 2 a, samt Überschrift, 5 Absatz 2,, 8 Absatz eins, Ziffer 2,, 10 Absatz 5 und 6b, 11 Absatz 2,, 12 Absatz 5 b und 6, 13, 14 Absatz eins, Ziffer 12 und Absatz 5,, 15 Absatz 5,, 18 samt Überschrift, 18a Absatz eins und 3 Ziffer 3,, 21 Absatz eins,, 31 Absatz 3, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 7 bis 9, 36 Absatz eins, Ziffer 10 bis 17, 44 Absatz eins, Ziffer 11 bis 18 und Absatz 6,, 51 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, Ziffer 2,, 51a samt Überschrift, 52 Absatz 4,, 54 Absatz 5,, 56a Absatz 2,, 70 Überschrift und Absatz eins bis 3, 74 Absatz eins und 6, 76 Absatz eins,, 76a Absatz 3,, 76b Absatz eins,, 3 und 4, 77 Absatz 2,, 2a, 4 und 6, 79a samt Überschrift, 79b samt Überschrift, 80 Absatz eins,, 108, 108a Absatz eins und 2, 108e Absatz 2, Ziffer 14 und 15 sowie Absatz 9 und 11, 108f, 122 Absatz 4,, 136 Absatz 3,, 141 Absatz 3 und 5, 154a Absatz 7,, 155 Absatz 3,, 162 Absatz 3 a,, 181 Absatz eins,, 2 und 6, 181b, 212 Absatz 3,, 225 Absatz eins, Ziffer 3,, 227 Überschrift und Absatz eins, Einleitung, 227a Überschrift sowie Absatz eins und 3, 230 Absatz 2, Litera g und h, 231 Ziffer eins,, 232 Absatz eins,, 233 Absatz eins und 2, 242 Absatz 9,, 254 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 7,, 264 Absatz 6,, 271 Absatz eins, Ziffer 3,, 283, 288 Absatz eins,, 292 Absatz 3 und 4 Litera h,, 293 Absatz 2,, 302 Absatz 4,, 306 Absatz 2,, 307d Absatz 6,, 410 Absatz eins, Ziffer 8 und 9, 460c, 502 Absatz 4,, 522k Absatz 2 und 615 sowie die Überschrift zu Abschnitt römisch fünf des Vierten Teiles und die Anlagen 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2004;
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Juli 2004 die §§ 227 Abs. 1 Z 5 sowie 264 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;rückwirkend mit 1. Juli 2004 die Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 264 Absatz 5, Ziffer 3, Litera e und Absatz 7 b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 142/2004;
    3. 3.Ziffer 3rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 607 Abs. 11 bis 14a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 607, Absatz 11 bis 14a und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 53a Abs. 5, 63a, 108d, 299a, 447g und 460b Abs. 1 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.Die Paragraphen 53 a, Absatz 5,, 63a, 108d, 299a, 447g und 460b Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
  3. (2a)Absatz 2 a§ 607 Abs. 14a tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.Paragraph 607, Absatz 14 a, tritt mit 1. Jänner 2004 außer Kraft.
  4. (3)Absatz 3Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 227 und 227a in der jeweils geltenden Fassung sowie § 447g Abs. 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die Paragraphen 227 und 227a in der jeweils geltenden Fassung sowie Paragraph 447 g, Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wobei die letztgenannte Bestimmung so anzuwenden ist, dass die Abgeltungsbeträge an den Hauptverband zu überweisen und von diesem auf die Pensionsversicherungsträger nach dem zuletzt gültigen Aufteilungsschlüssel aufzuteilen sind.
  5. (4)Absatz 4§ 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.Paragraph 18 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, gilt auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung am 31. Dezember 2004 wegen Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes bereits beendet war.
  6. (5)Absatz 5Abweichend von § 52 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.Abweichend von Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind die Beiträge für Teilversicherte nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
  7. (6)Absatz 6§ 70 Abs. 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.Paragraph 70, Absatz eins und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem 1. Jänner 2005 entrichtet wurden.
  8. (7)Absatz 7Abweichend von § 73 Abs. 1 Z 1 und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25 % der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
  9. (8)Absatz 8Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 76a Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist Paragraph 76 a, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  10. (9)Absatz 9Abweichend von § 108h Abs. 1 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach § 108 Abs. 5 für die Kalenderjahre 2006 und 2007 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dassAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz in der Verordnung nach Paragraph 108, Absatz 5, für die Kalenderjahre 2006 und 2007 die Pensionsanpassung so vorzunehmen, dass
    1. 1.Ziffer einsnur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;nur jene Pensionen, die das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, nicht überschreiten, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind;
    2. 2.Ziffer 2alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 mit dem Anpassungsfaktor entspricht.alle übrigen Pensionen mit einem Fixbetrag zu erhöhen sind, der der Erhöhung des Fünfzehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, mit dem Anpassungsfaktor entspricht.
  11. (10)Absatz 10Abweichend von § 227 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Z 1 dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.Abweichend von Paragraph 227, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, sind nach dem 31. Dezember 2004 gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach Ziffer eins, dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
  12. (11)Absatz 11Abweichend von § 253 Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:Abweichend von Paragraph 253, Absatz eins, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,. Es ist das in der rechten Spalte genannte vollendete Lebensjahr, wenn die Versicherte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
  13. (12)Absatz 12Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005 dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen.
  14. (13)Absatz 13§ 607 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dassParagraph 607, Absatz 12, erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1953 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1958 geboren sind, so anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsbei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
    2. 2.Ziffer 2bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
      1. a)Litera a1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 195957. Lebensjahr;
      2. b)Litera b1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 196058. Lebensjahr;
      3. c)Litera c1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 196159. Lebensjahr;
      4. d)Litera d1. Jänner 1962 bis 1. Dezember 196360. Lebensjahr;
      5. e)Litera e2. Dezember 1963 bis 1. Juni 196460,5. Lebensjahr;
      6. f)Litera f2. Juni 1964 bis 1. Dezember 196461. Lebensjahr;
      7. g)Litera g2. Dezember 1964 bis 1. Juni 196561,5. Lebensjahr;
      8. h)Litera hab 2. Juni 196562. Lebensjahr;
    3. 3.Ziffer 3bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera a, 504 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera b, 516 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera c, 528 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonatebei Personen nach Ziffer 2, Litera d bis h 540 Beitragsmonate

    erforderlicherforderlich sind;

    1. 4.Ziffer 4als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 607 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des Paragraph 607, Absatz 12, genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.
    Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG:
    • StrichaufzählungVersicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes,Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, dieses Bundesgesetzes,
    • StrichaufzählungVersicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG,Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e dieses Bundesgesetzes, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 GSVG und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BSVG,
    • Strichaufzählungbis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g dieses Bundesgesetzes, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG und § 4a Abs. 1 Z 4 BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.bis zu 60 Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes, Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG und Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
    Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Z 4 nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 261 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 261 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 253 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Ziffer 4, nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Ziffer eins und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des Paragraph 261, Absatz 4, die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG anzuwenden. Paragraph 261, Absatz 4, bzw. Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, APG ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2023 so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach Paragraph 253, Absatz eins, die jeweils geltende Altersgrenze nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1992,, tritt.

1.Ziffer eins Jänner 1964 bis 30. Juni 1964

60,5. Lebensjahr

1.Ziffer eins Juli 1964 bis 31. Dezember 1964

61.Ziffer 61 Lebensjahr

1.Ziffer eins Jänner 1965 bis 30. Juni 1965

61,5. Lebensjahr

1.Ziffer eins Juli 1965 bis 31. Dezember 1965

62.Ziffer 62 Lebensjahr

1.Ziffer eins Jänner 1966 bis 30. Juni 1966

62,5. Lebensjahr

1.Ziffer eins Juli 1966 bis 31. Dezember 1966

63.Ziffer 63 Lebensjahr

1.Ziffer eins Jänner 1967 bis 30. Juni 1967

63,5. Lebensjahr

1.Ziffer eins Juli 1967 bis 31. Dezember 1967

64.Ziffer 64 Lebensjahr

1.Ziffer eins Jänner 1968 bis 30. Juni 1968

64,5. Lebensjahr

nachnach dem 30. Juni 1968

65.Ziffer 65 Lebensjahr

  1. (12)Absatz 12Das am 31. Dezember 2004 im Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger befindliche Vermögen ist nach dem für das Geschäftsjahr 2004 geltenden Schlüssel auf die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem FSVG und dem BSVG aufzuteilen, und zwar bis längstens 1. März 2005. Ab 1. Jänner 2005 dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen.
    1. 1.Ziffer einsbei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
    2. 2.Ziffer 2bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
      1. a)Litera a1. Jänner 1959 bis 31. Dezember 195957. Lebensjahr;
      2. b)Litera b1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 196058. Lebensjahr;
      3. c)Litera c1. Jänner 1961 bis 31. Dezember 196159. Lebensjahr;
      4. d)Litera d1. Jänner 1962 bis 31. Dezember 196360. Lebensjahr;
      5. e)Litera e1. Jänner 1964 bis 30. Juni 196460,5. Lebensjahr;
      6. f)Litera f1. Juli 1964 bis 31. Dezember 196461. Lebensjahr;
      7. g)Litera g1. Jänner 1965 bis 30. Juni 196561,5. Lebensjahr;
      8. h)Litera hab 1. Juli 196562. Lebensjahr;
    3. 3.Ziffer 3bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera a, 504 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera b, 516 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,bei Personen nach Ziffer 2, Litera c, 528 Beitragsmonate,
      • Strichaufzählungbei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonatebei Personen nach Ziffer 2, Litera d bis h 540 Beitragsmonate

    erforderlicherforderlich sind;

    1. 4.Ziffer 4als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 607 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des Paragraph 607, Absatz 12, genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.
    Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, APG:

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