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(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen
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(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann der Beitragssatz für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten bis auf 8,2% erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Summe der Aufwendungen in der Krankenversicherung für diesen Personenkreis bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 2 nicht gedeckt erscheint und die allgemeine finanzielle Lage der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe dies erfordert. Eine solche Erhöhung ist ausschließlich von der Gemeinde Wien zu tragen.
(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen
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(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann der Beitragssatz für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten bis auf 8,2% erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Summe der Aufwendungen in der Krankenversicherung für diesen Personenkreis bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 2 nicht gedeckt erscheint und die allgemeine finanzielle Lage der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe dies erfordert. Eine solche Erhöhung ist ausschließlich von der Gemeinde Wien zu tragen.