§ 460b ASVG Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
    1. 1.Ziffer einsvon den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45,)(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
      1. ba)Litera bafür Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 – das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden , zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherungweitere 1,3%,
      2. c)Litera cfür alle übrigen Bediensteten 2,3%;
      3. b)Litera bfür alle übrigen Bediensteten zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherungweitere 2,3%;
    2. 2.Ziffer 2von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages 10,55%,
    3. 3.Ziffer 3von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen 10,8%.
    4. 2.Ziffer 2von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezugsteilen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a;von den den Höchstbetrag nach Ziffer eins, übersteigenden Bezugsteilen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a, ;,
    5. 3.Ziffer 3von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.von den den Höchstbetrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a, zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.
  2. (2)Absatz 2In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsZur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
    1. 1.Ziffer einsvon den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45,)(Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
      1. ba)Litera bafür Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 – das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember 2024 erreichen werden , zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherungweitere 1,3%,
      2. c)Litera cfür alle übrigen Bediensteten 2,3%;
      3. b)Litera bfür alle übrigen Bediensteten zusätzlich zum Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherungweitere 2,3%;
    2. 2.Ziffer 2von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages 10,55%,
    3. 3.Ziffer 3von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen 10,8%.
    4. 2.Ziffer 2von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezugsteilen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a;von den den Höchstbetrag nach Ziffer eins, übersteigenden Bezugsteilen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a, ;,
    5. 3.Ziffer 3von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Z 1 lit. a zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.von den den Höchstbetrag nach Ziffer 2, übersteigenden Bezugsteilen die Summe der Prozentsätze nach Ziffer eins, Litera a, zuzüglich 1,45 Prozentpunkten.
  2. (2)Absatz 2In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.

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