§ 447a ASVG Innovations- und Zielsteuerungsfonds der Österreichischen Gesundheitskasse

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen zu gewährleisten und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel entsprechend den nachfolgend angeführten Bestimmungen Zahlungen an die Gebietskrankenkassen zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch
    1. 1.Ziffer einsdie Beiträge der Gebietskrankenkassen (Abs. 4);die Beiträge der Gebietskrankenkassen (Absatz 4,);
    2. 2.Ziffer 2den Pauschalbeitrag nach § 1 Abs. 2 GSBG;den Pauschalbeitrag nach Paragraph eins, Absatz 2, GSBG;
    3. 3.Ziffer 3die Beiträge nach § 3 DAG;die Beiträge nach Paragraph 3, DAG;
    4. 4.Ziffer 4die Einnahmen nach § 447f Abs. 9;die Einnahmen nach Paragraph 447 f, Absatz 9 ;,
    5. 5.Ziffer 5sonstige Einnahmen.
  4. (4)Absatz 4Die Gebietskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 1,64 % ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenerjahres dem Hauptverband zu überweisen. Der Betrag nach Abs. 3 Z 2 ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zu überweisen.Die Gebietskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 1,64 % ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenerjahres dem Hauptverband zu überweisen. Der Betrag nach Absatz 3, Ziffer 2, ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zu überweisen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

  5. (6)Absatz 6Die Einnahmen des Fonds nach Abs. 3 Z 1 bis 4, einschließlich allfälliger Vermögenserträgnisse, sind für die BereicheDie Einnahmen des Fonds nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4, einschließlich allfälliger Vermögenserträgnisse, sind für die Bereiche
    1. 1.Ziffer einsAusgleich unterschiedlicher Strukturen,
    2. 2.Ziffer 2Ausgleich unterschiedlicher Liquidität und
    3. 3.Ziffer 3Deckung eines besonderen Ausgleichsbedarfs
    zu verwenden.
  6. (7)Absatz 7Das Aufteilungsverhältnis der Mittel zwischen den Bereichen nach Abs. 6 sowie der Zeitraum, für den dieses gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach § 447b Abs. 3 im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neues Aufteilungsverhältnis festgesetzt wird, gilt das bisher geltende weiter.Das Aufteilungsverhältnis der Mittel zwischen den Bereichen nach Absatz 6, sowie der Zeitraum, für den dieses gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach Paragraph 447 b, Absatz 3, im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neues Aufteilungsverhältnis festgesetzt wird, gilt das bisher geltende weiter.
  7. (8)Absatz 8Die Aufteilung der Mittel auf die Gebietskrankenkassen erfolgt
    1. 1.Ziffer einsnach Abs. 6 Z 1 nach § 447b,nach Absatz 6, Ziffer eins, nach Paragraph 447 b,,
    2. 2.Ziffer 2nach Abs. 6 Z 2 aufgrund des negativen Reinvermögens je Anspruchsberechtigten/Anspruchsberechtigter,nach Absatz 6, Ziffer 2, aufgrund des negativen Reinvermögens je Anspruchsberechtigten/Anspruchsberechtigter,
    3. 3.Ziffer 3nach Abs. 6 Z 4 nach einem Aufteilungsschlüssel, der das Ziel der Z 4 zu berücksichtigen hat. Dieser Schlüssel sowie der Zeitraum, für den dieser gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach § 447b Abs. 3 im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neuer Schlüssel festgesetzt wird, gilt der bisher geltende weiter.nach Absatz 6, Ziffer 4, nach einem Aufteilungsschlüssel, der das Ziel der Ziffer 4, zu berücksichtigen hat. Dieser Schlüssel sowie der Zeitraum, für den dieser gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach Paragraph 447 b, Absatz 3, im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neuer Schlüssel festgesetzt wird, gilt der bisher geltende weiter.
  8. (9)Absatz 9Die Mittel nach Abs. 6 Z 1 bis 4 sind nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen bis zum 1. Oktober des Folgegeschäftsjahres aufgrund eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu bevorschussen. Die endgültige Abrechnung ist spätestens Ende Februar des zweiten Folgejahres aufgrund eines Beschlusses der Trägerkonferenz vorzunehmen. Bei fehlenden Unterlagen sind die Mittel nach den Unterlagen des Vorjahres aufzuteilen. Die Mittel sind nach Maßgabe der vorhandenen Beträge verhältnismäßig aufzuteilen.Die Mittel nach Absatz 6, Ziffer eins bis 4 sind nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen bis zum 1. Oktober des Folgegeschäftsjahres aufgrund eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu bevorschussen. Die endgültige Abrechnung ist spätestens Ende Februar des zweiten Folgejahres aufgrund eines Beschlusses der Trägerkonferenz vorzunehmen. Bei fehlenden Unterlagen sind die Mittel nach den Unterlagen des Vorjahres aufzuteilen. Die Mittel sind nach Maßgabe der vorhandenen Beträge verhältnismäßig aufzuteilen.
  9. (10)Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre ab 2017 einen Betrag von 12 423 759,09 Euro jeweils im September des Jahres an den Ausgleichsfonds.
  10. (11)Absatz 11Nach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Abs. 10 zuNach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Absatz 10, zu
    1. 1.Ziffer einszwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f undzwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f, und
    2. 2.Ziffer 2einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach § 447heinem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach Paragraph 447 h,
    zu überweisen.
  11. (12)Absatz 12Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gebühren nicht, wenn die Gebietskrankenkasse eine ungünstige Kassenlage durch Außerachtlassung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung selbst herbeigeführt hat.
  12. (1)Absatz einsBei der Österreichischen Gesundheitskasse ist ein Innovations- und Zielsteuerungsfonds einzurichten, der der Finanzierung von Gesundheitsreformprojekten in den Landesstellen, insbesondere zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung, zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, e-Health-Anwendungen und zur Zielsteuerung nach § 441f Abs. 5 dient.Bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist ein Innovations- und Zielsteuerungsfonds einzurichten, der der Finanzierung von Gesundheitsreformprojekten in den Landesstellen, insbesondere zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung, zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, e-Health-Anwendungen und zur Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, Absatz 5, dient.
  13. (2)Absatz 2Die Mittel des Innovations- und Zielsteuerungsfonds werden aufgebracht durch
    1. 1.Ziffer einsÜbertragung von 0,8% der Beitragseinnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse an den Fonds und
    2. 2.Ziffer 2die pauschale Beihilfe nach § 1a GSBG in Höhe von 100 Millionen Euro.die pauschale Beihilfe nach Paragraph eins a, GSBG in Höhe von 100 Millionen Euro.
    Nähere Regelungen sind durch die Geschäftsordnung zu treffen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen ist im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit zu berichten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDer beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen zu gewährleisten und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel entsprechend den nachfolgend angeführten Bestimmungen Zahlungen an die Gebietskrankenkassen zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch
    1. 1.Ziffer einsdie Beiträge der Gebietskrankenkassen (Abs. 4);die Beiträge der Gebietskrankenkassen (Absatz 4,);
    2. 2.Ziffer 2den Pauschalbeitrag nach § 1 Abs. 2 GSBG;den Pauschalbeitrag nach Paragraph eins, Absatz 2, GSBG;
    3. 3.Ziffer 3die Beiträge nach § 3 DAG;die Beiträge nach Paragraph 3, DAG;
    4. 4.Ziffer 4die Einnahmen nach § 447f Abs. 9;die Einnahmen nach Paragraph 447 f, Absatz 9 ;,
    5. 5.Ziffer 5sonstige Einnahmen.
  4. (4)Absatz 4Die Gebietskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 1,64 % ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenerjahres dem Hauptverband zu überweisen. Der Betrag nach Abs. 3 Z 2 ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zu überweisen.Die Gebietskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 1,64 % ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenerjahres dem Hauptverband zu überweisen. Der Betrag nach Absatz 3, Ziffer 2, ist monatlich bis zum 25. des Folgemonates vom Bundesminister für Finanzen an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen zu überweisen.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

  5. (6)Absatz 6Die Einnahmen des Fonds nach Abs. 3 Z 1 bis 4, einschließlich allfälliger Vermögenserträgnisse, sind für die BereicheDie Einnahmen des Fonds nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4, einschließlich allfälliger Vermögenserträgnisse, sind für die Bereiche
    1. 1.Ziffer einsAusgleich unterschiedlicher Strukturen,
    2. 2.Ziffer 2Ausgleich unterschiedlicher Liquidität und
    3. 3.Ziffer 3Deckung eines besonderen Ausgleichsbedarfs
    zu verwenden.
  6. (7)Absatz 7Das Aufteilungsverhältnis der Mittel zwischen den Bereichen nach Abs. 6 sowie der Zeitraum, für den dieses gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach § 447b Abs. 3 im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neues Aufteilungsverhältnis festgesetzt wird, gilt das bisher geltende weiter.Das Aufteilungsverhältnis der Mittel zwischen den Bereichen nach Absatz 6, sowie der Zeitraum, für den dieses gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach Paragraph 447 b, Absatz 3, im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neues Aufteilungsverhältnis festgesetzt wird, gilt das bisher geltende weiter.
  7. (8)Absatz 8Die Aufteilung der Mittel auf die Gebietskrankenkassen erfolgt
    1. 1.Ziffer einsnach Abs. 6 Z 1 nach § 447b,nach Absatz 6, Ziffer eins, nach Paragraph 447 b,,
    2. 2.Ziffer 2nach Abs. 6 Z 2 aufgrund des negativen Reinvermögens je Anspruchsberechtigten/Anspruchsberechtigter,nach Absatz 6, Ziffer 2, aufgrund des negativen Reinvermögens je Anspruchsberechtigten/Anspruchsberechtigter,
    3. 3.Ziffer 3nach Abs. 6 Z 4 nach einem Aufteilungsschlüssel, der das Ziel der Z 4 zu berücksichtigen hat. Dieser Schlüssel sowie der Zeitraum, für den dieser gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach § 447b Abs. 3 im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neuer Schlüssel festgesetzt wird, gilt der bisher geltende weiter.nach Absatz 6, Ziffer 4, nach einem Aufteilungsschlüssel, der das Ziel der Ziffer 4, zu berücksichtigen hat. Dieser Schlüssel sowie der Zeitraum, für den dieser gilt, ist von der Trägerkonferenz festzusetzen und in den Richtlinien nach Paragraph 447 b, Absatz 3, im Internet kundzumachen. Falls nach Ablauf dieses Zeitraumes kein neuer Schlüssel festgesetzt wird, gilt der bisher geltende weiter.
  8. (9)Absatz 9Die Mittel nach Abs. 6 Z 1 bis 4 sind nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen bis zum 1. Oktober des Folgegeschäftsjahres aufgrund eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu bevorschussen. Die endgültige Abrechnung ist spätestens Ende Februar des zweiten Folgejahres aufgrund eines Beschlusses der Trägerkonferenz vorzunehmen. Bei fehlenden Unterlagen sind die Mittel nach den Unterlagen des Vorjahres aufzuteilen. Die Mittel sind nach Maßgabe der vorhandenen Beträge verhältnismäßig aufzuteilen.Die Mittel nach Absatz 6, Ziffer eins bis 4 sind nach Vorliegen der zu ihrer Ermittlung notwendigen Unterlagen den in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen bis zum 1. Oktober des Folgegeschäftsjahres aufgrund eines Beschlusses des Verbandsvorstandes zu bevorschussen. Die endgültige Abrechnung ist spätestens Ende Februar des zweiten Folgejahres aufgrund eines Beschlusses der Trägerkonferenz vorzunehmen. Bei fehlenden Unterlagen sind die Mittel nach den Unterlagen des Vorjahres aufzuteilen. Die Mittel sind nach Maßgabe der vorhandenen Beträge verhältnismäßig aufzuteilen.
  9. (10)Absatz 10Der Bundesminister für Finanzen überweist für die Jahre ab 2017 einen Betrag von 12 423 759,09 Euro jeweils im September des Jahres an den Ausgleichsfonds.
  10. (11)Absatz 11Nach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Abs. 10 zuNach Maßgabe des Einlangens sind die Mittel nach Absatz 10, zu
    1. 1.Ziffer einszwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f undzwei Dritteln an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f, und
    2. 2.Ziffer 2einem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach § 447heinem Drittel an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung nach Paragraph 447 h,
    zu überweisen.
  11. (12)Absatz 12Leistungen aus dem Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen gebühren nicht, wenn die Gebietskrankenkasse eine ungünstige Kassenlage durch Außerachtlassung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung selbst herbeigeführt hat.
  12. (1)Absatz einsBei der Österreichischen Gesundheitskasse ist ein Innovations- und Zielsteuerungsfonds einzurichten, der der Finanzierung von Gesundheitsreformprojekten in den Landesstellen, insbesondere zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung, zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, e-Health-Anwendungen und zur Zielsteuerung nach § 441f Abs. 5 dient.Bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist ein Innovations- und Zielsteuerungsfonds einzurichten, der der Finanzierung von Gesundheitsreformprojekten in den Landesstellen, insbesondere zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung, zur Umsetzung von Präventionsmaßnahmen, e-Health-Anwendungen und zur Zielsteuerung nach Paragraph 441 f, Absatz 5, dient.
  13. (2)Absatz 2Die Mittel des Innovations- und Zielsteuerungsfonds werden aufgebracht durch
    1. 1.Ziffer einsÜbertragung von 0,8% der Beitragseinnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse an den Fonds und
    2. 2.Ziffer 2die pauschale Beihilfe nach § 1a GSBG in Höhe von 100 Millionen Euro.die pauschale Beihilfe nach Paragraph eins a, GSBG in Höhe von 100 Millionen Euro.
    Nähere Regelungen sind durch die Geschäftsordnung zu treffen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen ist im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit zu berichten.

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