§ 441e ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Trägerkonferenz hat nach AnhörungLeitung des Büros des Dachverbandes obliegt dem Büroleiter/der Büroleiterin des Dachverbandes, der/die von der Versicherungsträger undKonferenz im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt wird. Dabei ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Auf die gleiche Weise kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Verbandsvorstandes zur KoordinierungBüroleiters/der Büroleiterin des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienenDachverbandes bestellt werden.

(2) Der Büroleiter/Die Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres gesundheits-Büroleiterin des Dachverbandes und sozialpolitische Ziele

1.

für das folgende Kalenderjahr und

2.

für eine mittelfristige Periode

zu beschließen.

(2a) Das Zielsteuerungssystem nach Abssein/ihr Stellvertreter bzw. 1 hat jedenfalls auch Verwaltungskostenzieleseine/ihre Stellvertreterin sind an die Weisungen der Konferenz gebunden; sie haben der Konferenz regelmäßig über die ihnen übertragenen Aufgaben zu enthalten,berichten und zwar gesondert für jeden Sozialversicherungsträgeralle Aufklärungen zu geben und den Hauptverbandalle Unterlagen vorzulegen, die die Konferenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.

(3) Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019

(1) Die Trägerkonferenz hat nach AnhörungLeitung des Büros des Dachverbandes obliegt dem Büroleiter/der Büroleiterin des Dachverbandes, der/die von der Versicherungsträger undKonferenz im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt wird. Dabei ist das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Auf die gleiche Weise kann ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin des Verbandsvorstandes zur KoordinierungBüroleiters/der Büroleiterin des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit Ziele zu beschließen. Sie hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienenDachverbandes bestellt werden.

(2) Der Büroleiter/Die Trägerkonferenz hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres gesundheits-Büroleiterin des Dachverbandes und sozialpolitische Ziele

1.

für das folgende Kalenderjahr und

2.

für eine mittelfristige Periode

zu beschließen.

(2a) Das Zielsteuerungssystem nach Abssein/ihr Stellvertreter bzw. 1 hat jedenfalls auch Verwaltungskostenzieleseine/ihre Stellvertreterin sind an die Weisungen der Konferenz gebunden; sie haben der Konferenz regelmäßig über die ihnen übertragenen Aufgaben zu enthalten,berichten und zwar gesondert für jeden Sozialversicherungsträgeralle Aufklärungen zu geben und den Hauptverbandalle Unterlagen vorzulegen, die die Konferenz zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt.

(3) Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz hat diese Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen abzustimmen.

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