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(1) Die TrägerkonferenzHauptversammlung hat mindestens einmalzweimal im Jahr zusammenzutreten.
(2) Der TrägerkonferenzHauptversammlung obliegt unbeschadet der in den §§ 31 Abs. 5a, 31b Abs. 2 und 447b Abs. 2 genannten Aufgaben:
| die Beschlussfassung über den | |||||||||
2. | die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses; | |||||||||
3. |
| |||||||||
(3) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüssebeeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 2 Z 2, 3 und 11 obliegt.
(4) Der/die Vorsitzende ist von der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in KenntnisHauptversammlung zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilenbeauftragen.
(1) Die TrägerkonferenzHauptversammlung hat mindestens einmalzweimal im Jahr zusammenzutreten.
(2) Der TrägerkonferenzHauptversammlung obliegt unbeschadet der in den §§ 31 Abs. 5a, 31b Abs. 2 und 447b Abs. 2 genannten Aufgaben:
| die Beschlussfassung über den | |||||||||
2. | die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses; | |||||||||
3. |
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(3) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüssebeeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 2 Z 2, 3 und 11 obliegt.
(4) Der/die Vorsitzende ist von der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in KenntnisHauptversammlung zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilenbeauftragen.