§ 441d ASVG Aufgaben der Hauptversammlung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie TrägerkonferenzHauptversammlung hat mindestens einmalzweimal im Jahr zusammenzutreten.
  2. (2)Absatz 2Der Trägerkonferenz obliegt unbeschadet der in den §§ 31 Abs. 5a, 31b Abs. 2 und 447b Abs. 2 genannten Aufgaben:Der Trägerkonferenz obliegt unbeschadet der in den Paragraphen 31, Absatz 5 a,, 31b Absatz 2 und 447b Absatz 2, genannten Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Entsendung der Mitglieder des Verbandsvorstandes;
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung über den vom Verbandsvorstand vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
    4. 4.Ziffer 4die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen;die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, die Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und die Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a, sowie über deren Änderungen;
    5. 5.Ziffer 5die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach § 31 Abs. 2 Z 4;die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4 ;,
    6. 6.Ziffer 6die Beschlussfassung über Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach § 31 Abs. 3 Z 9;die Beschlussfassung über Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9 ;,
    7. 7.Ziffer 7die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3 Z 11;die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11 ;,
    8. 8.Ziffer 8die Beschlussfassung über Richtlinien nach § 31 Abs. 5 sowie über deren Änderungen;die Beschlussfassung über Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie über deren Änderungen;
    9. 9.Ziffer 9die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
    10. 10.Ziffer 10die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
    11. 11.Ziffer 11die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds;
    12. 12.Ziffer 12die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Bundes-Zielsteuerungsverträgen nach dem G-ZG;
    13. 13.Ziffer 13Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 447g;Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Paragraph 447 g, ;,
    14. 14.Ziffer 14die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Bundesgesundheitskommission nach § 30 Abs. 2 Z 4 G-ZG und in die Bundes-Zielsteuerungskommission nach § 26 Abs. 1 G-ZG.die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Bundesgesundheitskommission nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, G-ZG und in die Bundes-Zielsteuerungskommission nach Paragraph 26, Absatz eins, G-ZG.
  3. (3)Absatz 3Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 Z 2, 3 und 11 obliegt.Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüsse nach Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 11 obliegt.
  4. (4)Absatz 4Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.
  5. (2)Absatz 2Der Hauptversammlung obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über den von der Konferenz vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich Investitionsplan) des Dachverbandes; dieser ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses;
    3. 3.Ziffer 3die Entlastung der Konferenz; diese ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
  6. (3)Absatz 3Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 2 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz 2, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsDie TrägerkonferenzHauptversammlung hat mindestens einmalzweimal im Jahr zusammenzutreten.
  2. (2)Absatz 2Der Trägerkonferenz obliegt unbeschadet der in den §§ 31 Abs. 5a, 31b Abs. 2 und 447b Abs. 2 genannten Aufgaben:Der Trägerkonferenz obliegt unbeschadet der in den Paragraphen 31, Absatz 5 a,, 31b Absatz 2 und 447b Absatz 2, genannten Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Entsendung der Mitglieder des Verbandsvorstandes;
    2. 2.Ziffer 2die Beschlussfassung über den vom Verbandsvorstand vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
    3. 3.Ziffer 3die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstandes; diese ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen;
    4. 4.Ziffer 4die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung nach § 456 und die Mustergeschäftsordnung nach § 456a sowie über deren Änderungen;die Beschlussfassung über die Satzung, die Mustersatzung nach Paragraph 455, Absatz 2,, die Musterkrankenordnung nach Paragraph 456 und die Mustergeschäftsordnung nach Paragraph 456 a, sowie über deren Änderungen;
    5. 5.Ziffer 5die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach § 31 Abs. 2 Z 4;die Erlassung einer Verordnung über den Kostenbeitrag nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4 ;,
    6. 6.Ziffer 6die Beschlussfassung über Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach § 31 Abs. 3 Z 9;die Beschlussfassung über Richtlinien zur Regelung der dienstrechtlichen Verhältnisse nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 9 ;,
    7. 7.Ziffer 7die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach § 31 Abs. 3 Z 11;die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Gesamtverträgen nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11 ;,
    8. 8.Ziffer 8die Beschlussfassung über Richtlinien nach § 31 Abs. 5 sowie über deren Änderungen;die Beschlussfassung über Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie über deren Änderungen;
    9. 9.Ziffer 9die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;
    10. 10.Ziffer 10die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
    11. 11.Ziffer 11die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds;
    12. 12.Ziffer 12die Zustimmung zu Beschlüssen des Verbandsvorstandes zu Bundes-Zielsteuerungsverträgen nach dem G-ZG;
    13. 13.Ziffer 13Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 447g;Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds gemäß Paragraph 447 g, ;,
    14. 14.Ziffer 14die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Bundesgesundheitskommission nach § 30 Abs. 2 Z 4 G-ZG und in die Bundes-Zielsteuerungskommission nach § 26 Abs. 1 G-ZG.die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Bundesgesundheitskommission nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, G-ZG und in die Bundes-Zielsteuerungskommission nach Paragraph 26, Absatz eins, G-ZG.
  3. (3)Absatz 3Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüsse nach Abs. 2 Z 2, 3 und 11 obliegt.Die Trägerkonferenz kann unter Aufrechterhaltung ihrer eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse einsetzen und diesen einzelne ihrer Obliegenheiten übertragen. Sie hat jedenfalls einen Rechnungsprüfungsausschuss zu bilden, dem die Vorbereitung der Beschlüsse nach Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 11 obliegt.
  4. (4)Absatz 4Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz und seine/ihre StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie sind deshalb in gleicher Weise wie deren Mitglieder von jeder Sitzung des Verbandsvorstandes in Kenntnis zu setzen und mit den diesen zur Verfügung gestellten Unterlagen zu beteilen.
  5. (2)Absatz 2Der Hauptversammlung obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Beschlussfassung über den von der Konferenz vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan einschließlich Investitionsplan) des Dachverbandes; dieser ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen;
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung des durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschlusses;
    3. 3.Ziffer 3die Entlastung der Konferenz; diese ist der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.
  6. (3)Absatz 3Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 2 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Absatz 2, Ziffer 2, ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

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