Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die TrägerkonferenzKonferenz besteht aus den Obmännern/Obfrauen und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen
1. |
| |||||||||
2. | der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, | |||||||||
3. | der Pensionsversicherungsanstalt, | |||||||||
4. | der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und | |||||||||
5. | der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. | |||||||||
(2) Die TrägerkonferenzKonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrermindestens sieben Mitglieder anwesend istsind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmenvon mindestens sieben Mitgliedern.
(3) Die Trägerkonferenz wähltBeschlüsse der Konferenz sind im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Konferenz hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode zwei Vorsitzende zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für eine Funktionsdauerdie Dauer von vier Jahren einen Vorsitzendensechs Monaten den Vorsitz. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/einein der den Vorsitz führenden Person. Für die Wahl ist die Mehrheit nach Abs. 2 erforderlich. Bei der Wahl ist zu bestimmen, welcher/welche Vorsitzende und drei StellvertreterInnen, denen die Vertretungim ersten halben Jahr der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüberAmtsperiode den Versicherungsträgern obliegtVorsitz führt. Wiederwahlen sind zulässig.
(5) Der/dieDie Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz SorgeKonferenz zu tragensorgen, die TrägerkonferenzKonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der TrägerkonferenzKonferenz zu beschließenden „Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (§ 456a) zu treffen.
(1) Die TrägerkonferenzKonferenz besteht aus den Obmännern/Obfrauen und ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen
1. |
| |||||||||
2. | der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, | |||||||||
3. | der Pensionsversicherungsanstalt, | |||||||||
4. | der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und | |||||||||
5. | der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. | |||||||||
(2) Die TrägerkonferenzKonferenz ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrermindestens sieben Mitglieder anwesend istsind. Ein gültiger Beschluss erfordert Einstimmigkeit, wobei jedem Mitglied eine Stimme zukommt. Kommt kein gültiger Beschluss zustande und wird die Angelegenheit auf Antrag eines Mitgliedes der Konferenz in einer weiteren Sitzung behandelt, so bedarf ein gültiger Beschluss der Zustimmung der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmenvon mindestens sieben Mitgliedern.
(3) Die Trägerkonferenz wähltBeschlüsse der Konferenz sind im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Konferenz hat aus ihrer Mitte zu Beginn jeder Amtsperiode zwei Vorsitzende zu wählen. Diese führen abwechselnd jeweils für eine Funktionsdauerdie Dauer von vier Jahren einen Vorsitzendensechs Monaten den Vorsitz. Die den Vorsitz nicht führende Person ist Stellvertreter/einein der den Vorsitz führenden Person. Für die Wahl ist die Mehrheit nach Abs. 2 erforderlich. Bei der Wahl ist zu bestimmen, welcher/welche Vorsitzende und drei StellvertreterInnen, denen die Vertretungim ersten halben Jahr der Trägerkonferenz gegenüber dem Verbandsvorstand und gegenüberAmtsperiode den Versicherungsträgern obliegtVorsitz führt. Wiederwahlen sind zulässig.
(5) Der/dieDie Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Trägerkonferenz SorgeKonferenz zu tragensorgen, die TrägerkonferenzKonferenz zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der TrägerkonferenzKonferenz zu beschließenden „Geschäftsordnung der Trägerkonferenz“ (§ 456a) zu treffen.