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(1) In folgenden Angelegenheiten bedürfenDie Beschlüsse des VorstandesVerwaltungsrates sind im Internet zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:
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(2) Stimmt die Kontrollversammlung in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten dem Beschluß des Vorstandes nicht zu, so hat eine außerordentliche Generalversammlung hierüber zu beschließen und diesen Beschluß der Kontrollversammlung zu seiner Wirksamkeit zur Zustimmung vorzulegen. Die außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer angemessenen Frist vom Obmann einzuberufenveröffentlichen.
(1) In folgenden Angelegenheiten bedürfenDie Beschlüsse des VorstandesVerwaltungsrates sind im Internet zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:
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(2) Stimmt die Kontrollversammlung in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten dem Beschluß des Vorstandes nicht zu, so hat eine außerordentliche Generalversammlung hierüber zu beschließen und diesen Beschluß der Kontrollversammlung zu seiner Wirksamkeit zur Zustimmung vorzulegen. Die außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer angemessenen Frist vom Obmann einzuberufenveröffentlichen.