§ 433 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die GeneralversammlungHauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens einmalzweimal zusammenzutreten. Sie ist vom VorstandVerwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:

1.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

2.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem Rechnungsabschlußdurch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über dessen Entlastungbesteht;

3.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfondsdie Entlastung des Verwaltungsrates;

4.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über die Satzung und deren Änderung;Krankenordnung sowie ihre Änderungen.

5. die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
6. die Beschlußfassung über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung.

(2) Der Generalversammlung einer Betriebskrankenkasse obliegt auch die Stellung eines Antrages auf Auflösung des Versicherungsträgers an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 23 Abs. 3 vorletzter Satz)beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

(3) Über die im Abs. 1 Z 2 undbis 4 und im Abs. 2 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßtBeschluss gefasst werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung bzw. deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2019

(1) Die GeneralversammlungHauptversammlung des Versicherungsträgers hat jährlich mindestens einmalzweimal zusammenzutreten. Sie ist vom VorstandVerwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:

1.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

2.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem Rechnungsabschlußdurch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über dessen Entlastungbesteht;

3.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfondsdie Entlastung des Verwaltungsrates;

4.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über die Satzung und deren Änderung;Krankenordnung sowie ihre Änderungen.

5. die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
6. die Beschlußfassung über die Zahl der Mitglieder der Beiräte und deren Bestellung.

(2) Der Generalversammlung einer Betriebskrankenkasse obliegt auch die Stellung eines Antrages auf Auflösung des Versicherungsträgers an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (§ 23 Abs. 3 vorletzter Satz)beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.

(3) Über die im Abs. 1 Z 2 undbis 4 und im Abs. 2 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßtBeschluss gefasst werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung bzw. deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten