§ 416 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, die nichtden Bestimmungen über die Versicherungs-(Leistungs-)ZugehörigkeitVersicherungspflicht, über die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung, über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs-(Leistungs-)Zuständigkeit betreffendie Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit widersprechen, im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG als nichtig erklären und Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet unter Ausschluss eines Bescheidrechtesdiesfalls in der beteiligten Versicherungsträger der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, soweitSache selbst entscheiden. Handelt es sich jedochdabei um Angelegenheiteneine Angelegenheit der Kranken- undoder Unfallversicherung handelt, die Bundesministerinso steht dieses Recht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauenzu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, entscheidethat der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, GenerationenSoziales und Konsumentenschutz imvor der Nichtigerklärung und der Entscheidung in der Sache selbst das Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

(2) Bei Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und Frauenkein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen oder Versicherungsleistungen statt. DurchZeiten, für die Einleitung eines Verfahrensbis zur EntscheidungZustellung des Bescheides über Zahlungsverpflichtungen betreffende Streitigkeiten werden diese Zahlungsverpflichtungen nicht gehemmtdie Nichtigerklärung Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet worden sind, gelten als Beitragszeiten dieser Versicherung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.2013

Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, die nichtden Bestimmungen über die Versicherungs-(Leistungs-)ZugehörigkeitVersicherungspflicht, über die Berechtigung zur Weiter- und Selbstversicherung, über die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs-(Leistungs-)Zuständigkeit betreffendie Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit widersprechen, im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG als nichtig erklären und Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet unter Ausschluss eines Bescheidrechtesdiesfalls in der beteiligten Versicherungsträger der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, soweitSache selbst entscheiden. Handelt es sich jedochdabei um Angelegenheiteneine Angelegenheit der Kranken- undoder Unfallversicherung handelt, die Bundesministerinso steht dieses Recht dem Bundesminister für Gesundheit und Frauenzu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, entscheidethat der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, GenerationenSoziales und Konsumentenschutz imvor der Nichtigerklärung und der Entscheidung in der Sache selbst das Einvernehmen mit der Bundesministerindem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

(2) Bei Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und Frauenkein Rückersatz von Versicherungsbeiträgen oder Versicherungsleistungen statt. DurchZeiten, für die Einleitung eines Verfahrensbis zur EntscheidungZustellung des Bescheides über Zahlungsverpflichtungen betreffende Streitigkeiten werden diese Zahlungsverpflichtungen nicht gehemmtdie Nichtigerklärung Beiträge zur Pensionsversicherung geleistet worden sind, gelten als Beitragszeiten dieser Versicherung.

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