§ 415 ASVG Revision

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Berufung ist in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Soweit die Geschäftsfälle Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz regelmäßig der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hierüber zu berichten.Die Berufung ist in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, allgemein, in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Soweit die Geschäftsfälle Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz regelmäßig der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hierüber zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Der Versicherungsträger, der den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, hat die Berufung beim Landeshauptmann einzubringen.
  3. (2a)Absatz 2 aIm Fall der Säumnis bei der Bescheiderlassung in sämtlichen Verwaltungssachen ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
    1. 1.Ziffer einssachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG, wenn der Landeshauptmann säumig ist;sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG, wenn der Landeshauptmann säumig ist;
    2. 2.Ziffer 2zweite Instanz nach Art. 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz B-VG, wenn der Versicherungsträger säumig ist.zweite Instanz nach Artikel 103, Absatz 4, zweiter Halbsatz B-VG, wenn der Versicherungsträger säumig ist.
  4. (3)Absatz 3Gegen Entscheidungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über Berufungen nach Abs. 1 und in den Fällen des Abs. 2a steht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Gegen Entscheidungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über Berufungen nach Absatz eins und in den Fällen des Absatz 2 a, steht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 415.Paragraph 415,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht das Revisionsrecht in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Revisionserhebung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, oder über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht das Revisionsrecht in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Revisionserhebung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Berufung ist in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Soweit die Geschäftsfälle Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz regelmäßig der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hierüber zu berichten.Die Berufung ist in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, allgemein, in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Soweit die Geschäftsfälle Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung berühren, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz regelmäßig der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hierüber zu berichten.
  2. (2)Absatz 2Der Versicherungsträger, der den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, hat die Berufung beim Landeshauptmann einzubringen.
  3. (2a)Absatz 2 aIm Fall der Säumnis bei der Bescheiderlassung in sämtlichen Verwaltungssachen ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
    1. 1.Ziffer einssachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG, wenn der Landeshauptmann säumig ist;sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG, wenn der Landeshauptmann säumig ist;
    2. 2.Ziffer 2zweite Instanz nach Art. 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz B-VG, wenn der Versicherungsträger säumig ist.zweite Instanz nach Artikel 103, Absatz 4, zweiter Halbsatz B-VG, wenn der Versicherungsträger säumig ist.
  4. (3)Absatz 3Gegen Entscheidungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über Berufungen nach Abs. 1 und in den Fällen des Abs. 2a steht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Gegen Entscheidungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über Berufungen nach Absatz eins und in den Fällen des Absatz 2 a, steht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 415.Paragraph 415,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht das Revisionsrecht in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Revisionserhebung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz, oder über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung beim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben. Handelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- oder Unfallversicherung, so steht das Revisionsrecht in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor der Revisionserhebung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.

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