§ 415 ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Berufung ist in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das BundesministeriumDer Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, GenerationenSoziales und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällenkann gegen Entscheidungen des § 413 Abs. 1 Z 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 jedoch nur zu, wennBundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden istbeim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben. Soweit die Geschäftsfälle AngelegenheitenHandelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- undoder Unfallversicherung berühren, so steht das Revisionsrecht in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, GenerationenSoziales und Konsumentenschutz regelmäßigvor der BundesministerinRevisionserhebung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen hierüber zu berichtenherzustellen.

(2) Der Versicherungsträger, der den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, hat die Berufung beim Landeshauptmann einzubringen.

(2a) Im Fall der Säumnis bei der Bescheiderlassung in sämtlichen Verwaltungssachen ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

1.

sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG, wenn der Landeshauptmann säumig ist;

2.

zweite Instanz nach Art. 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz B-VG, wenn der Versicherungsträger säumig ist.

(3) Gegen Entscheidungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über Berufungen nach Abs. 1 und in den Fällen des Abs. 2a steht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Berufung ist in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das BundesministeriumDer Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, GenerationenSoziales und Konsumentenschutz zu richten und steht in den Fällenkann gegen Entscheidungen des § 413 Abs. 1 Z 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 jedoch nur zu, wennBundesverwaltungsgerichtes über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 erster Satz, oder über die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden istbeim Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben. Soweit die Geschäftsfälle AngelegenheitenHandelt es sich dabei um eine Angelegenheit der Kranken- undoder Unfallversicherung berühren, so steht das Revisionsrecht in diesen Fällen dem Bundesminister für Gesundheit zu. In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, hat der Bundesminister für soziale SicherheitArbeit, GenerationenSoziales und Konsumentenschutz regelmäßigvor der BundesministerinRevisionserhebung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen hierüber zu berichtenherzustellen.

(2) Der Versicherungsträger, der den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, hat die Berufung beim Landeshauptmann einzubringen.

(2a) Im Fall der Säumnis bei der Bescheiderlassung in sämtlichen Verwaltungssachen ist das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

1.

sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach § 73 Abs. 2 AVG, wenn der Landeshauptmann säumig ist;

2.

zweite Instanz nach Art. 103 Abs. 4 zweiter Halbsatz B-VG, wenn der Versicherungsträger säumig ist.

(3) Gegen Entscheidungen des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über Berufungen nach Abs. 1 und in den Fällen des Abs. 2a steht der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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