§ 319a ASVG Besonderer Pauschbetrag

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse zuund der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse zuund der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für die Jahre 2018 bis einschließlich 2022 beträgt der jährliche Pauschbetrag 209 Mio. Euro.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,)

  3. (5)Absatz 5Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Dachverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Dachverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Absatz eins, genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 99, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 99,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  4. (2)Absatz 2Der Pauschbetrag wird für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 mit 140 Millionen Euro festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt für jedes folgende Kalenderjahr, erstmals mit 1. Jänner 2026, ein vom Dachverband festgesetzter Betrag. Bei der Festsetzung des Pauschbetrages sind die Veränderungen der Anzahl der Arbeitsunfälle und der Fälle von Berufskrankheiten des vorangegangenen Jahres gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Behandlungsaufwandes pro Fall heranzuziehen. Der Pauschbetrag ist im Internet zu verlautbaren.
  5. (3)Absatz 3Der Pauschbetrag ist monatlich im Vorhinein mit einem Zwölftel der Österreichischen Gesundheitskasse zu überweisen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz einsDie Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse zuund der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse zuund der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der Paragraphen 315 bis 319 nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Für die Jahre 2018 bis einschließlich 2022 beträgt der jährliche Pauschbetrag 209 Mio. Euro.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1974,)

  3. (5)Absatz 5Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Dachverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Dachverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Absatz eins, genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 99, BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 99,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

  4. (2)Absatz 2Der Pauschbetrag wird für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 mit 140 Millionen Euro festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt für jedes folgende Kalenderjahr, erstmals mit 1. Jänner 2026, ein vom Dachverband festgesetzter Betrag. Bei der Festsetzung des Pauschbetrages sind die Veränderungen der Anzahl der Arbeitsunfälle und der Fälle von Berufskrankheiten des vorangegangenen Jahres gegenüber dem zweitvorangegangenen Jahr bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Behandlungsaufwandes pro Fall heranzuziehen. Der Pauschbetrag ist im Internet zu verlautbaren.
  5. (3)Absatz 3Der Pauschbetrag ist monatlich im Vorhinein mit einem Zwölftel der Österreichischen Gesundheitskasse zu überweisen.

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