§ 189 ASVG Unfallheilbehandlung.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

ABSCHNITT III

Leistungen

1. UNTERABSCHNITT

Leistungen im Falle einer körperlichen

Schädigung des Versicherten

Unfallheilbehandlung

§ 189. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 8) - 1.1.1973.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:

1.

ärztliche Hilfe;

2.

Heilmittel;

3.

Heilbehelfe;

4.

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten. In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 126) - 1.8.1996.

(3) (Grundsatzbestimmung) Nach Art. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 1 des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG gilt als Grundsatz, daßdass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.

(BGBl. Nr. 684/1978, Art. III Z 3) - 1.1.1979;

(BGBl. Nr. 647/1982, Art. III Z 5) - 1.1.1983;

(BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 17); (§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004;

(BGBl. Nr. 764/1996, Ü.§ 567 Abs. 4) - 31.12.1996.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2004

ABSCHNITT III

Leistungen

1. UNTERABSCHNITT

Leistungen im Falle einer körperlichen

Schädigung des Versicherten

Unfallheilbehandlung

§ 189. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 8) - 1.1.1973.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:

1.

ärztliche Hilfe;

2.

Heilmittel;

3.

Heilbehelfe;

4.

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten. In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 126) - 1.8.1996.

(3) (Grundsatzbestimmung) Nach Art. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 1 des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG gilt als Grundsatz, daßdass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.

(BGBl. Nr. 684/1978, Art. III Z 3) - 1.1.1979;

(BGBl. Nr. 647/1982, Art. III Z 5) - 1.1.1983;

(BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 17); (§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004;

(BGBl. Nr. 764/1996, Ü.§ 567 Abs. 4) - 31.12.1996.

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