§ 189 ASVG Unfallheilbehandlung.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
  2. (2)Absatz 2Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsärztliche Hilfe;
    2. 2.Ziffer 2Heilmittel;
    3. 3.Ziffer 3Heilbehelfe;
    4. 4.Ziffer 4Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
    In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
  3. (3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung.) GemäßNach Art. 12 Abs. 1 Z. 1 des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG gilt als Grundsatz, daßdass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.(Grundsatzbestimmung. Gemäß) Nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG gilt als Grundsatz, daßdass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im Paragraph 148, geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsDie Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
  2. (2)Absatz 2Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsärztliche Hilfe;
    2. 2.Ziffer 2Heilmittel;
    3. 3.Ziffer 3Heilbehelfe;
    4. 4.Ziffer 4Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
    In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
  3. (3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung.) GemäßNach Art. 12 Abs. 1 Z. 1 des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG gilt als Grundsatz, daßdass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.(Grundsatzbestimmung. Gemäß) Nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG gilt als Grundsatz, daßdass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im Paragraph 148, geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.

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