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ABSCHNITT III
Leistungen
1. UNTERABSCHNITT
Leistungen im Falle einer körperlichen
Schädigung des Versicherten
Unfallheilbehandlung
§ 189. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 8) - 1.1.1973.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
1. | ärztliche Hilfe; | |||||||||
2. | Heilmittel; | |||||||||
3. | Heilbehelfe; | |||||||||
4. | Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten. In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden. |
(3) (Grundsatzbestimmung) Nach Art. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 1 des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG gilt als Grundsatz, daßdass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.
(BGBl. Nr. 647/1982, Art. III Z 5) - 1.1.1983;
(BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 17); (§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004;
(BGBl. Nr. 764/1996, Ü.§ 567 Abs. 4) - 31.12.1996.
ABSCHNITT III
Leistungen
1. UNTERABSCHNITT
Leistungen im Falle einer körperlichen
Schädigung des Versicherten
Unfallheilbehandlung
§ 189. (1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. III Z 8) - 1.1.1973.
(2) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
1. | ärztliche Hilfe; | |||||||||
2. | Heilmittel; | |||||||||
3. | Heilbehelfe; | |||||||||
4. | Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten. In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden. |
(3) (Grundsatzbestimmung) Nach Art. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z 1 des BundesB-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929VG gilt als Grundsatz, daßdass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen zu den landesfondsfinanziertenlandesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.
(BGBl. Nr. 647/1982, Art. III Z 5) - 1.1.1983;
(BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 17); (§ 590 Abs. 5) - 1.1.1997 bis 31.12.2004;
(BGBl. Nr. 764/1996, Ü.§ 567 Abs. 4) - 31.12.1996.