§ 108k ASVG Anpassung der Leistungen von Amts wegen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
§ 108k.Paragraph 108 k,

Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 108g und 108hbis 108i ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 108 g und 108h ist von Amts wegen vorzunehmen.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.07.1993 bis 30.09.2022
§ 108k.Paragraph 108 k,

Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 108g und 108hbis 108i ist von Amts wegen vorzunehmen. Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 108 g und 108h ist von Amts wegen vorzunehmen.

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