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(1) Die Versicherungsträger und der HauptverbandDachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des HauptverbandesDachverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.
(1) Die Versicherungsträger und der HauptverbandDachverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. Sie sind berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsträger und des HauptverbandesDachverbandes ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.