§ 22a ASVG Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7 lit. a genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),die Mitglieder der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),
    2. 2.Ziffer 2die Mitglieder der Landesverbände des im § 176 Abs. 1 Z. 7 lit. a genannten österreichischen Roten Kreuzes,die Mitglieder der Landesverbände des im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten österreichischen Roten Kreuzes,
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z. 7 lit. a genannten Körperschaften (Vereinigungen).die Mitglieder sonstiger im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten Körperschaften (Vereinigungen).
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.
  3. (3)Absatz 3Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung).
  4. (4)Absatz 4Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b erstrecken, so ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt. Ein Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, erstrecken, so ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt. Ein Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1983 bis 31.07.1998
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7 lit. a genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),die Mitglieder der im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),
    2. 2.Ziffer 2die Mitglieder der Landesverbände des im § 176 Abs. 1 Z. 7 lit. a genannten österreichischen Roten Kreuzes,die Mitglieder der Landesverbände des im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten österreichischen Roten Kreuzes,
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z. 7 lit. a genannten Körperschaften (Vereinigungen).die Mitglieder sonstiger im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, genannten Körperschaften (Vereinigungen).
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins, wird in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, wird das Verfahren auf Antrag des österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet.
  3. (3)Absatz 3Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung).
  4. (4)Absatz 4Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b erstrecken, so ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt. Ein Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, erstrecken, so ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, der dem Tag der Antragstellung folgt. Ein Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

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