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5. UNTERABSCHNITT
Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
§ 22a. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:
1. | die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände), | |||||||||
2. | die Mitglieder der Landesverbände des im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Österreichischen Roten Kreuzes, | |||||||||
3. | die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Körperschaften (Vereinigungen). |
(2) Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird das Verfahren auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet. (BGBl. Nr. 647/1982, Art. I Z 1 und Z 2) - 1.1.1983.
(3) Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung).
(4) Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß BGBl. Nr. 530/1979§ 176 Abs. 1 Z 7 lit. b erstrecken, Artso ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. I Z 7Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, Üder dem Tag der Antragstellung folgt. ArtEin Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. V Abs. 6 und 7) - 1.1.19802 ist sinngemäß anzuwenden.
5. UNTERABSCHNITT
Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
§ 22a. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann durch Verordnung folgende Personengruppen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung einbeziehen, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines zusätzlichen Versicherungsschutzes rechtfertigen:
1. | die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände), | |||||||||
2. | die Mitglieder der Landesverbände des im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Österreichischen Roten Kreuzes, | |||||||||
3. | die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1 Z 7 lit. a genannten Körperschaften (Vereinigungen). |
(2) Das Verfahren zur Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 auf Antrag eines Landes eingeleitet. Die Einbeziehung in die Zusatzversicherung erstreckt sich sodann auf sämtliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) des betreffenden Landes; in den Fällen des Abs. 1 Z 2 wird das Verfahren auf Antrag des Österreichischen Roten Kreuzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 auf Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung) eingeleitet. (BGBl. Nr. 647/1982, Art. I Z 1 und Z 2) - 1.1.1983.
(3) Die Zusatzversicherung beginnt mit der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung), frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Einbeziehungsverordnung. Die Zusatzversicherung endet mit dem Ende der Mitgliedschaft zu der jeweils in Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung).
(4) Soll sich der Versicherungsschutz auch auf Tätigkeiten gemäß BGBl. Nr. 530/1979§ 176 Abs. 1 Z 7 lit. b erstrecken, Artso ist dies in einem Antrag an den Unfallversicherungsträger gesondert zu erklären. I Z 7Der erweiterte Versicherungsschutz beginnt mit jenem Tag, Üder dem Tag der Antragstellung folgt. ArtEin Antrag auf Beendigung dieses erweiterten Versicherungsschutzes kann nur mit Wirkung ab dem jeweils nächstfolgenden Kalenderjahr gestellt werden. V Abs. 6 und 7) - 1.1.19802 ist sinngemäß anzuwenden.