§ 20 ASVG Höherversicherung in der Unfallversicherung und in der Pensionsversicherung.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSelbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b teilversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181 in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs. 4 höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.Selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b, teilversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die nach Paragraph 181, in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß Paragraph 77, Absatz 4, höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 530/1979)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,)

  2. (3)Absatz 3Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz einsSelbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b teilversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181 in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs. 4 höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.Selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b, teilversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die nach Paragraph 181, in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß Paragraph 77, Absatz 4, höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 530/1979)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,)

  2. (3)Absatz 3Personen, die in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Werden die Voraussetzungen für die Höherversicherung in mehreren Pensionsversicherungen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erfüllt, ist die Höherversicherung während eines Kalenderjahres nur in einer Pensionsversicherung zulässig, wobei es dem Versicherten freisteht, für welche der in Betracht kommenden Pensionsversicherungen er sich entscheidet.

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