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Selbstversicherung (1) Personen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
für Zeiten(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3) Die Dauer der Kindererziehung(-pflege)
Selbstversicherung darf die in § 18§ 227 Abs. 1 Z 1 . Aufgehoben. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 11, Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 1 lit. a bis lit. d, Ü. Art. II Abs. 1) - 1.6.1981; (BGBl. Nr. 484/1984, Ü. Art. IV Abs. 10) - 1.1.1985; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 7) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. I Z 1) - 1.1.1990; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 6) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 6) - 1.7.1993jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.
Selbstversicherung (1) Personen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
für Zeiten(2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
(3) Die Dauer der Kindererziehung(-pflege)
Selbstversicherung darf die in § 18§ 227 Abs. 1 Z 1 . Aufgehoben. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 11, Ü. Art. VI Abs. 2) - 1.1.1979; (BGBl. Nr. 282/1981, Art. I Z 1 lit. a bis lit. d, Ü. Art. II Abs. 1) - 1.6.1981; (BGBl. Nr. 484/1984, Ü. Art. IV Abs. 10) - 1.1.1985; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. I Z 7) - 1.1.1988; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. I Z 1) - 1.1.1990; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. I Z 6) - 1.1.1992; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 6) - 1.7.1993jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.