§ 18 ASVG Nachträgliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie im Abs. 2 genannten Personen, die sich der Pflege und Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern, soweit sie nicht zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen,Die im Absatz 2, genannten Personen, die sich der Pflege und Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern, soweit sie nicht zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen,
    1. a)Litera awährend der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    2. b)Litera bein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
    3. c)Litera cdie gemäß § 227 Abs. 1 Z 4 für die betreffende Person als Ersatzzeit gilt.die gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, für die betreffende Person als Ersatzzeit gilt.
  2. (2)Absatz 2Zur Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1 sind nacheinander die leiblichen Eltern, die Wahl-, Stiefeltern oder die Pflegeeltern berechtigt. Eine Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1 für ein und dasselbe Kind kann jeweils nur für eine Person bestehen.Zur Selbstversicherung im Sinne des Absatz eins, sind nacheinander die leiblichen Eltern, die Wahl-, Stiefeltern oder die Pflegeeltern berechtigt. Eine Selbstversicherung im Sinne des Absatz eins, für ein und dasselbe Kind kann jeweils nur für eine Person bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem die (der) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
  4. (4)Absatz 4Das Recht auf Selbstversicherung ist jeweils bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes geltend zu machen.
  5. (5)Absatz 5Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die (der) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, der auf die Entbindung folgt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
  6. (6)Absatz 6Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
    1. a)Litera ain dem die Voraussetzungen weggefallen sind;
    2. b)Litera bin dem die (der) Versicherte ihren (seinen) Austritt erklärt hat.
  7. (7)Absatz 7Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
  8. (1)Absatz einsPersonen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.Personen, die eine in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
  9. (2)Absatz 2Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
  10. (3)Absatz 3Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 227 Abs. 1 Z 1 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.1993
  1. (1)Absatz einsDie im Abs. 2 genannten Personen, die sich der Pflege und Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern, soweit sie nicht zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen,Die im Absatz 2, genannten Personen, die sich der Pflege und Erziehung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern, soweit sie nicht zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt sind. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen,
    1. a)Litera awährend der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
    2. b)Litera bein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
    3. c)Litera cdie gemäß § 227 Abs. 1 Z 4 für die betreffende Person als Ersatzzeit gilt.die gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 4, für die betreffende Person als Ersatzzeit gilt.
  2. (2)Absatz 2Zur Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1 sind nacheinander die leiblichen Eltern, die Wahl-, Stiefeltern oder die Pflegeeltern berechtigt. Eine Selbstversicherung im Sinne des Abs. 1 für ein und dasselbe Kind kann jeweils nur für eine Person bestehen.Zur Selbstversicherung im Sinne des Absatz eins, sind nacheinander die leiblichen Eltern, die Wahl-, Stiefeltern oder die Pflegeeltern berechtigt. Eine Selbstversicherung im Sinne des Absatz eins, für ein und dasselbe Kind kann jeweils nur für eine Person bestehen.
  3. (3)Absatz 3Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem die (der) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
  4. (4)Absatz 4Das Recht auf Selbstversicherung ist jeweils bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes geltend zu machen.
  5. (5)Absatz 5Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die (der) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, der auf die Entbindung folgt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
  6. (6)Absatz 6Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
    1. a)Litera ain dem die Voraussetzungen weggefallen sind;
    2. b)Litera bin dem die (der) Versicherte ihren (seinen) Austritt erklärt hat.
  7. (7)Absatz 7Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
  8. (1)Absatz einsPersonen, die eine in § 227 Abs. 1 Z 1 genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.Personen, die eine in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, genannte Bildungseinrichtung besucht haben, können sich nachträglich bei einem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne Monate des Besuches der Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern.
  9. (2)Absatz 2Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) gestellt werden. Wird die Berechtigung zur Selbstversicherung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt, so können die Beiträge zur Selbstversicherung auch nach dem Stichtag wirksam entrichtet werden.
  10. (3)Absatz 3Die Dauer der Selbstversicherung darf die in § 227 Abs. 1 Z 1 jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.Die Dauer der Selbstversicherung darf die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, jeweils angegebenen Höchstgrenzen für die Berücksichtigung als Ersatzzeiten nicht überschreiten.

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