§ 447 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

XXVI. Hauptstück

Vom Verfahren Für das Hauptverfahren vor den Bezirksgerichten

§ 447. Das Verfahren wegen der strafbaren Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen sind, richtet sich zunächst nach den in diesem Hauptstück enthaltenen Vorschriften. In allen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sinddem Bezirksgericht gelten die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltendem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2007

XXVI. Hauptstück

Vom Verfahren Für das Hauptverfahren vor den Bezirksgerichten

§ 447. Das Verfahren wegen der strafbaren Handlungen, die den Bezirksgerichten zur Untersuchung und Bestrafung zugewiesen sind, richtet sich zunächst nach den in diesem Hauptstück enthaltenen Vorschriften. In allen Punkten aber, worüber hier keine besondere Vorschrift erteilt ist, sinddem Bezirksgericht gelten die Bestimmungen anzuwenden, die für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltendem Landesgericht als Schöffengericht, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.

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