§ 346 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann, soweit nicht der im § 345 Abs. 1 Z. 13 erwähnte Nichtigkeitsgrund vorliegt, in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden.

(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 15)

Stand vor dem 28.02.1997

In Kraft vom 31.12.1975 bis 28.02.1997

§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann, soweit nicht der im § 345 Abs. 1 Z. 13 erwähnte Nichtigkeitsgrund vorliegt, in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden.

(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 15)

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