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§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann, soweit nicht der im § 345 Abs. 1 Z. 13 erwähnte Nichtigkeitsgrund vorliegt, in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden.
§ 346. Der Ausspruch über die Strafe kann, soweit nicht der im § 345 Abs. 1 Z. 13 erwähnte Nichtigkeitsgrund vorliegt, in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden.