§ 116b GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Lehrer, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 84 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, enden, ist § 113e Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9 bis 12 treten. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:Auf Lehrer, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß Paragraph 84, Absatz 5, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, enden, ist Paragraph 113 e, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 und gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 treten. Eine weitere Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 findet nicht statt. Paragraph 59 d, in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
    1. 1.Ziffer einsBetrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (§ 16 des Hochschulgesetzes 2005),Betrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (Paragraph 16, des Hochschulgesetzes 2005),
    2. 2.Ziffer 2Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
    3. 3.Ziffer 3Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (§ 71),Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (Paragraph 71,),
    4. 4.Ziffer 4Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe und
    5. 5.Ziffer 5Betrauung des Lehrers mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005.Betrauung des Lehrers mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005.
    Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.
  2. (2)Absatz 2Lehrern, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 85 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Abs. 1 vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.Lehrern, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 und gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 findet nicht statt. Paragraph 59 d, in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Absatz eins, vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie, Agrarpädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder Religionspädagogischen Institut zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L PA (der Entlohnungsgruppe l pa) gelten ab 1. Oktober 2007 als Lehrer der Verwendungsgruppe L PH (der Entlohnungsgruppe l ph).
  4. (4)Absatz 4Lehrer gemäß Abs. 1 und 2, denen ab 1. Oktober 2007 eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 2 gebührt, erhalten diese bis zum 30. September 2010 in der Höhe, die sich gemäß Abs. 1 oder 2 ohne die Wirksamkeit einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 5 ergibt.Lehrer gemäß Absatz eins und 2, denen ab 1. Oktober 2007 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 2, gebührt, erhalten diese bis zum 30. September 2010 in der Höhe, die sich gemäß Absatz eins, oder 2 ohne die Wirksamkeit einer Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 ergibt.
§ 116b GehG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2010
  1. (1)Absatz einsAuf Lehrer, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 84 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, enden, ist § 113e Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9 bis 12 treten. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:Auf Lehrer, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß Paragraph 84, Absatz 5, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, enden, ist Paragraph 113 e, Absatz eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 und gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 treten. Eine weitere Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 findet nicht statt. Paragraph 59 d, in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:
    1. 1.Ziffer einsBetrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (§ 16 des Hochschulgesetzes 2005),Betrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (Paragraph 16, des Hochschulgesetzes 2005),
    2. 2.Ziffer 2Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (Paragraph 207, Absatz 2, BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,
    3. 3.Ziffer 3Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (§ 71),Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (Paragraph 71,),
    4. 4.Ziffer 4Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe und
    5. 5.Ziffer 5Betrauung des Lehrers mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005.Betrauung des Lehrers mit der Leitung einer Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005.
    Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.
  2. (2)Absatz 2Lehrern, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 85 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Abs. 1 vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.Lehrern, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß Paragraph 85, Absatz 3, des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 und gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 9,, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 3 und 4 findet nicht statt. Paragraph 59 d, in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Absatz eins, vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie, Agrarpädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder Religionspädagogischen Institut zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L PA (der Entlohnungsgruppe l pa) gelten ab 1. Oktober 2007 als Lehrer der Verwendungsgruppe L PH (der Entlohnungsgruppe l ph).
  4. (4)Absatz 4Lehrer gemäß Abs. 1 und 2, denen ab 1. Oktober 2007 eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 2 gebührt, erhalten diese bis zum 30. September 2010 in der Höhe, die sich gemäß Abs. 1 oder 2 ohne die Wirksamkeit einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 5 ergibt.Lehrer gemäß Absatz eins und 2, denen ab 1. Oktober 2007 eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 2, gebührt, erhalten diese bis zum 30. September 2010 in der Höhe, die sich gemäß Absatz eins, oder 2 ohne die Wirksamkeit einer Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 5 ergibt.
§ 116b GehG (weggefallen) seit 01.10.2010 weggefallen.

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