§ 116b GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
§ 116b GehG (1weggefallen) Auf Lehrer, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 84 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, enden, ist § 113e Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9 bis 12 tretenseit 01.10.2010 weggefallen. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

1.

Betrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (§ 16 des Hochschulgesetzes 2005),

2.

Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

3.

Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (§ 71),

4.

Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe und

5.

Betrauung des Lehrers mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005.

Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.

(2) Lehrern, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 85 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Abs. 1 vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.

(3) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie, Agrarpädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder Religionspädagogischen Institut zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L PA (der Entlohnungsgruppe l pa) gelten ab 1. Oktober 2007 als Lehrer der Verwendungsgruppe L PH (der Entlohnungsgruppe l ph).

(4) Lehrer gemäß Abs. 1 und 2, denen ab 1. Oktober 2007 eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 2 gebührt, erhalten diese bis zum 30. September 2010 in der Höhe, die sich gemäß Abs. 1 oder 2 ohne die Wirksamkeit einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 5 ergibt.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.09.2010
§ 116b GehG (1weggefallen) Auf Lehrer, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 84 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, enden, ist § 113e Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9 bis 12 tretenseit 01.10.2010 weggefallen. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

1.

Betrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (§ 16 des Hochschulgesetzes 2005),

2.

Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

3.

Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (§ 71),

4.

Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe und

5.

Betrauung des Lehrers mit der Leitung einer Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005.

Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.

(2) Lehrern, die auf Planstellen für leitende Funktionen ernannt sind und deren Leitungsfunktionen gemäß § 85 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d in der bis 30. September 2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Abs. 1 vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.

(3) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie, Agrarpädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder Religionspädagogischen Institut zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L PA (der Entlohnungsgruppe l pa) gelten ab 1. Oktober 2007 als Lehrer der Verwendungsgruppe L PH (der Entlohnungsgruppe l ph).

(4) Lehrer gemäß Abs. 1 und 2, denen ab 1. Oktober 2007 eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 2 gebührt, erhalten diese bis zum 30. September 2010 in der Höhe, die sich gemäß Abs. 1 oder 2 ohne die Wirksamkeit einer Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 5 ergibt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten