§ 17 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Klagen gemäß § 37, Anträge gemäß den §§ 46, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 und Beschwerden gemäß den §§ 56i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Klagen gemäß Paragraph 37,, Anträge gemäß den Paragraphen 46,, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 und Beschwerden gemäß den Paragraphen 56 i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
  3. (3)Absatz 3Der Anwaltspflicht unterliegen nicht
    1. 1.Ziffer einsAnträge der in § 24 Abs. 2 genannten Körperschaften sowie von deren Behörden;Anträge der in Paragraph 24, Absatz 2, genannten Körperschaften sowie von deren Behörden;
    2. 2.Ziffer 2Anträge gemäß § 62, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.Anträge gemäß Paragraph 62,, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.

Stand vor dem 31.01.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2017
  1. (1)Absatz einsAlle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
  2. (2)Absatz 2Klagen gemäß § 37, Anträge gemäß den §§ 46, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 und Beschwerden gemäß den §§ 56i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Klagen gemäß Paragraph 37,, Anträge gemäß den Paragraphen 46,, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 und Beschwerden gemäß den Paragraphen 56 i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
  3. (3)Absatz 3Der Anwaltspflicht unterliegen nicht
    1. 1.Ziffer einsAnträge der in § 24 Abs. 2 genannten Körperschaften sowie von deren Behörden;Anträge der in Paragraph 24, Absatz 2, genannten Körperschaften sowie von deren Behörden;
    2. 2.Ziffer 2Anträge gemäß § 62, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.Anträge gemäß Paragraph 62,, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten