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(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschlussdie Unterlagen gemäß § 222 Abs. 1 UGB, gegebenenfalls einen allfälligen Konzernabschluss, den Vorschlag für die GewinnverteilungGewinnverwendung sowie den Lagebericht und deneinen allfälligen Konzernlageberichtgesonderten nichtfinanziellen Bericht, zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.
(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den GeschäftsberichtLagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen.
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschlussdie Unterlagen gemäß § 222 Abs. 1 UGB, gegebenenfalls einen allfälligen Konzernabschluss, den Vorschlag für die GewinnverteilungGewinnverwendung sowie den Lagebericht und deneinen allfälligen Konzernlageberichtgesonderten nichtfinanziellen Bericht, zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.
(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den GeschäftsberichtLagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorlage und Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie gegebenenfalls des gesonderten konsolidierten nichtfinanziellen Berichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen.