§ 18a SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(Grundsatzbestimmung) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Hauptschulen oder

2.

als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.

Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.

§ 18a SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
(Grundsatzbestimmung) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1.

als selbständige Hauptschulen oder

2.

als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.

Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.

§ 18a SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.

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