§ 18a SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
§ 18a SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.Paragraph 18 a,

(Grundsatzbestimmung) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. 1.Ziffer einsals selbständige Hauptschulen oder
  2. 2.Ziffer 2als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  3. 3.Ziffer 3als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
§ 18a SchOG seit 31.08.2019 weggefallen.Paragraph 18 a,

(Grundsatzbestimmung) Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. 1.Ziffer einsals selbständige Hauptschulen oder
  2. 2.Ziffer 2als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  3. 3.Ziffer 3als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.
Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters zu entscheiden.

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