§ 40b GlBG

Gleichbehandlungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

Auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu §§ 31 bis 35 und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft38 bis 39 sind unmittelbar Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtsanzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.08.2008 bis 28.02.2011

Auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu §§ 31 bis 35 und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft38 bis 39 sind unmittelbar Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtsanzuwenden.

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