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Auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu §§ 31 bis 35 und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft38 bis 39 sind unmittelbar Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtsanzuwenden.
Auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu §§ 31 bis 35 und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft38 bis 39 sind unmittelbar Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtsanzuwenden.