§ 281a EO Versendung und Ausschluss derselben

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.
  2. (2)Absatz 2Obliegt dem Vollstreckungsorgan die Versteigerung, so darf es die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
  3. (2)Absatz 2Die Übersendung von Gegenständen an den Ersteher darf ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht um Gegenstände nach § 259 Abs. 1a handelt und die Übersendung einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.Die Übersendung von Gegenständen an den Ersteher darf ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht um Gegenstände nach Paragraph 259, Absatz eins a, handelt und die Übersendung einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
  4. (3)Absatz 3Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.

Stand vor dem 01.01.2017

In Kraft vom 01.03.2008 bis 01.01.2017
  1. (1)Absatz einsDie Versandkosten für die Versendung des im Internet versteigerten Gegenstandes hat der Ersteher zu tragen. Dem Ersteher sind die Versandkosten bekannt zu geben; er hat binnen 14 Tagen das Meistbot samt den Versandkosten zu bezahlen. Nach Zahlungseingang ist der Gegenstand auf Gefahr des Erstehers zu versenden.
  2. (2)Absatz 2Obliegt dem Vollstreckungsorgan die Versteigerung, so darf es die Übersendung an den Ersteher ausschließen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
  3. (2)Absatz 2Die Übersendung von Gegenständen an den Ersteher darf ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht um Gegenstände nach § 259 Abs. 1a handelt und die Übersendung einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.Die Übersendung von Gegenständen an den Ersteher darf ausgeschlossen werden, wenn es sich nicht um Gegenstände nach Paragraph 259, Absatz eins a, handelt und die Übersendung einen erheblichen Aufwand erfordert. Der Ausschluss ist den Parteien möglichst bei Bekanntgabe des Versteigerungstermins bekannt zu geben.
  4. (3)Absatz 3Wird die Versendung ausgeschlossen oder begehrt der Ersteher die Selbstabholung, so hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Zuschlagserteilung den Gegenstand gegen Bezahlung des Meistbots abzuholen.

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