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(1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dannSolange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet ausgeboten werden, wenn sie
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(2) Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; § 279 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(3) BeiGegenstand unter Entfall der Versteigerung ist anzugeben:
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(4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.
(5) Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das vonzu einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. § 179 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem BieterPreis, der das Programm verwendetden Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag erteilt wird (Sniper-Programm)zu erteilen. Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksamEin Sofortkauf kann vom Vollstreckungsorgan ausgeschlossen werden. Dies ist den Parteien bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.
(1) Die gepfändeten Gegenstände dürfen erst dannSolange kein Gebot abgegeben wurde, kann bei einer Versteigerung im Internet ausgeboten werden, wenn sie
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(2) Sind mehrere Gegenstände zu versteigern und ist anzunehmen, dass der erzielte Erlös einiger Gegenstände zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderungen sämtlicher mittels Verkaufes Exekution führender Gläubiger und zur Deckung aller Nebengebühren dieser Forderungen sowie der Kosten der Exekution hinreicht, so sind vorerst nur diese zu versteigern; § 279 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.
(3) BeiGegenstand unter Entfall der Versteigerung ist anzugeben:
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(4) Der Bekanntmachung ist eine Beschreibung und zumindest ein Foto des Pfandstücks und ein vorhandenes schriftliches Schätzgutachten anzuschließen.
(5) Bei Internetversteigerungen kann vorgesehen werden, dass das vom Bieter abgegebene Gebot ein Höchstgebot ist, innerhalb dessen Gebote als abgegeben gelten, bis das vonzu einem anderen Bieter abgegebene Gebot übertroffen wird. § 179 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Unzulässig ist die Abgabe von Geboten mittels eines automatisierten Datenverarbeitungsprogramms, das die Gebote beobachtet und unmittelbar vor Ablauf der Frist, innerhalb der Gebote zulässig sind, ein Gebot abgibt, das im Rahmen einer oberen Grenze nach Möglichkeit das aktuelle Höchstgebot überbietet, sodass dem BieterPreis, der das Programm verwendetden Schätzwert um ein Viertel übersteigt, erworben werden. Dem Käufer ist der Zuschlag erteilt wird (Sniper-Programm)zu erteilen. Gebote von Personen, die ein solches Programm verwenden, sind unwirksamEin Sofortkauf kann vom Vollstreckungsorgan ausgeschlossen werden. Dies ist den Parteien bei Übermittlung des Versteigerungsediktes bekannt zu geben.