§ 113b EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
    2. 2.Ziffer 2den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
    3. 3.Ziffer 3den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
    4. 4.Ziffer 4den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
  2. (2)Absatz 2Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
    2. 2.Ziffer 2das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
    3. 3.Ziffer 3die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
    4. 4.Ziffer 4die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.
§ 113b EO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.2008 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
    2. 2.Ziffer 2den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
    3. 3.Ziffer 3den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
    4. 4.Ziffer 4den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.
  2. (2)Absatz 2Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
    2. 2.Ziffer 2das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
    3. 3.Ziffer 3die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
    4. 4.Ziffer 4die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.
§ 113b EO seit 30.06.2021 weggefallen.

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