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(2) Der Zwangsverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er
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(3) Ist der Zwangsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekannt zu geben.
(4) Die vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, um den Zwangsverwalter zu entheben, den Parteien weiterzuleiten.
(2) Der Zwangsverwalter hat Umstände, die geeignet sind, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Gericht anzuzeigen. Er hat dem Exekutionsgericht jedenfalls bekannt zu geben, dass er
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(3) Ist der Zwangsverwalter eine juristische Person, so hat diese das Vorliegen einer Vertretung oder Beratung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 auch hinsichtlich der Gesellschafter, der zur Vertretung nach außen berufenen sowie der maßgeblich an dieser juristischen Person beteiligten Personen dem Exekutionsgericht bekannt zu geben.
(4) Die vom Zwangsverwalter bekannt gegebenen Umstände sind, wenn sie das Gericht nicht zum Anlass nimmt, um den Zwangsverwalter zu entheben, den Parteien weiterzuleiten.