§ 107a EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zwangsverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung;
    3. 3.Ziffer 3berufliche Laufbahn;
    4. 4.Ziffer 4eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
    5. 5.Ziffer 5besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
    6. 6.Ziffer 6besondere Kenntnisse über die Verwaltung bestimmter Liegenschaftskategorien;
    7. 7.Ziffer 7Infrastruktur
      1. a)Litera aGesamtzahl der Mitarbeiter,
      2. b)Litera bZahl der Mitarbeiter mit Zwangsverwaltungspraxis,
      3. c)Litera cZahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
      4. d)Litera dZahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
      5. e)Litera egeeignetes EDV-Programm,
      6. f)Litera fHaftpflichtversicherung als Zwangsverwalter;
    8. 8.Ziffer 8Erfahrung als Zwangsverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl);
    9. 9.Ziffer 9angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
    10. 10.Ziffer 10bei juristischen Personen
      1. a)Litera aVertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,Vertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6,
      2. b)Litera bGesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
  2. (2)Absatz 2Die Zwangsverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Zwangsverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
  3. (3)Absatz 3Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Zwangsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. (4)Absatz 4§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.
§ 107a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 23.05.2019 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie Zwangsverwalterliste hat Textfelder für folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse;
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung;
    3. 3.Ziffer 3berufliche Laufbahn;
    4. 4.Ziffer 4eingetragen in eine Berufsliste (seit wann) oder Art der Berufserfahrung (seit wann);
    5. 5.Ziffer 5besondere Fachkenntnisse (in wirtschaftlichen Belangen);
    6. 6.Ziffer 6besondere Kenntnisse über die Verwaltung bestimmter Liegenschaftskategorien;
    7. 7.Ziffer 7Infrastruktur
      1. a)Litera aGesamtzahl der Mitarbeiter,
      2. b)Litera bZahl der Mitarbeiter mit Zwangsverwaltungspraxis,
      3. c)Litera cZahl der Mitarbeiter mit juristischer Ausbildung,
      4. d)Litera dZahl der Mitarbeiter mit betriebswirtschaftlicher Ausbildung,
      5. e)Litera egeeignetes EDV-Programm,
      6. f)Litera fHaftpflichtversicherung als Zwangsverwalter;
    8. 8.Ziffer 8Erfahrung als Zwangsverwalter (insbesondere Anzahl der Bestellungen sowie Umsatz und Mitarbeiteranzahl);
    9. 9.Ziffer 9angestrebter örtlicher Tätigkeitsbereich;
    10. 10.Ziffer 10bei juristischen Personen
      1. a)Litera aVertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Z 1 bis 6,Vertretung bei Ausübung der Zwangsverwaltung samt Angaben nach Ziffer eins bis 6,
      2. b)Litera bGesellschafter und wirtschaftlich Beteiligte.
  2. (2)Absatz 2Die Zwangsverwalterliste ist als allgemein zugängliche Datenbank vom Oberlandesgericht Linz für ganz Österreich zu führen. Eintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn sie gegenstandslos sind oder wenn die Gebühr für die Veröffentlichung in der Zwangsverwalterliste trotz Zahlungsauftrags samt Hinweis auf diese Rechtsfolge nicht innerhalb der im Zahlungsauftrag bestimmten Leistungsfrist entrichtet wurde.
  3. (3)Absatz 3Die an der Verwaltung interessierten Personen haben sich selbst in die Zwangsverwalterliste einzutragen. Sie können die Angaben auch jederzeit selbst ändern.
  4. (4)Absatz 4§ 89e GOG ist anzuwenden.Paragraph 89 e, GOG ist anzuwenden.
§ 107a EO seit 30.06.2021 weggefallen.

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