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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
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(3) Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.
(4) § 98 ArbVG§ 5a FHStG (personelles Informationsrechtweggefallen) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegtseit 01.03.2012 weggefallen.
(2) Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die
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(3) Nebenberufliches Lehrpersonal gemäß Abs. 2 kann sich von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.
(4) § 98 ArbVG§ 5a FHStG (personelles Informationsrechtweggefallen) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegtseit 01.03.2012 weggefallen.