§ 169 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und
    2. 2.Ziffer 2dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre,
    nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Scheidet der Lehrer vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Abs. 1 und 2 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.Scheidet der Lehrer vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Absatz eins und 2 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.
  5. (5)Absatz 5Durch schriftliche Erklärung können Lehrer, die
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut sind odergemäß Absatz eins, mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut sind oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß Abs. 2 lediglich hinsichtlich eines Teiles ihres Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut sind odergemäß Absatz 2, lediglich hinsichtlich eines Teiles ihres Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut sind oder
    3. 3.Ziffer 3mit der Funktion eines Fachinspektors für Religion betraut sind,
    bewirken, daß auf sie statt der Abs. 1 bis 4 die Besoldungsregelung des § 71 anzuwenden ist.bewirken, daß auf sie statt der Absatz eins bis 4 die Besoldungsregelung des Paragraph 71, anzuwenden ist.
  6. (6)Absatz 6Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. April 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Lehrer eine Bedingung beigefügt hat.
  7. (7)Absatz 7Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Lehrer die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 5 erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Maßnahme mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Absatz 5, mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Lehrer die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Absatz 5, erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Maßnahme mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Maßnahme nach Absatz 5, mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
  8. (8)Absatz 8Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Absatz 5, mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.
  9. (9)Absatz 9Die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267, gilt als Verordnung im Sinne des Abs. 2. Sie ist ausschließlich auf Anspruchsfälle nach Abs. 2 anzuwenden.Die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 267, gilt als Verordnung im Sinne des Absatz 2, Sie ist ausschließlich auf Anspruchsfälle nach Absatz 2, anzuwenden.
  10. (1)Absatz einsWird eine Lehrperson als Landesjugendreferentin bzw. Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferentin bzw. Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihr oder ihm für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem oder seinem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage, die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister nach Maßgabe ihres oder seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), das der Lehrperson gebühren würde, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
  11. (2)Absatz 2Lehrpersonen, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.Lehrpersonen, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Absatz eins, anzuwenden ist.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsIst ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist gleich dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), auf den er Anspruch hätte, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre. Das gleiche gilt sinngemäß, wenn ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes einer höheren Verwendungsgruppe betraut wird.
  2. (2)Absatz 2Ist ein Lehrer vor dem 1. September 1999 mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut worden, gebührt ihm für die Dauer dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als Lehrer eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage hat sich nach dem Aufgabenkreis des Fachinspektors zu richten und ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Dienstzulage darf dabei den Unterschiedsbetrag zwischen
    1. 1.Ziffer einsdem Gehalt des Fachinspektors (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen) und
    2. 2.Ziffer 2dem Gehalt (einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen), das dem Fachinspektor gebühren würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt worden wäre,
    nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Von diesen Dienstzulagen und dem entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
  4. (4)Absatz 4Scheidet der Lehrer vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Abs. 1 und 2 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.Scheidet der Lehrer vor Ablauf des Jahres 2002 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienststand aus, sind die Dienstzulagen nach den Absatz eins und 2 für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn der Lehrer zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe der Lehrer angehört und seit mindestens einem Jahr in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung steht.
  5. (5)Absatz 5Durch schriftliche Erklärung können Lehrer, die
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 1 mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut sind odergemäß Absatz eins, mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betraut sind oder
    2. 2.Ziffer 2gemäß Abs. 2 lediglich hinsichtlich eines Teiles ihres Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut sind odergemäß Absatz 2, lediglich hinsichtlich eines Teiles ihres Beschäftigungsausmaßes mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut sind oder
    3. 3.Ziffer 3mit der Funktion eines Fachinspektors für Religion betraut sind,
    bewirken, daß auf sie statt der Abs. 1 bis 4 die Besoldungsregelung des § 71 anzuwenden ist.bewirken, daß auf sie statt der Absatz eins bis 4 die Besoldungsregelung des Paragraph 71, anzuwenden ist.
  6. (6)Absatz 6Eine solche schriftliche Erklärung kann rechtswirksam frühestens am 1. April 1999 abgegeben werden. Sie ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Lehrer eine Bedingung beigefügt hat.
  7. (7)Absatz 7Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Lehrer die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Abs. 5 erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Maßnahme mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.Wird die schriftliche Erklärung bis spätestens zum 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Absatz 5, mit 1. September 1999 wirksam. Erfüllt jedoch ein Lehrer die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach Absatz 5, erst ab einem nach dem 1. September gelegenen Tag des Jahres 1999, wird die Maßnahme mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Maßnahme nach Absatz 5, mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam.
  8. (8)Absatz 8Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Abs. 5 mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.Wird die schriftliche Erklärung nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgegeben, wird die Maßnahme nach Absatz 5, mit dem Monatsersten wirksam, der dem Tag dieser Abgabe folgt.
  9. (9)Absatz 9Die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, BGBl. Nr. 267, gilt als Verordnung im Sinne des Abs. 2. Sie ist ausschließlich auf Anspruchsfälle nach Abs. 2 anzuwenden.Die Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 267, gilt als Verordnung im Sinne des Absatz 2, Sie ist ausschließlich auf Anspruchsfälle nach Absatz 2, anzuwenden.
  10. (1)Absatz einsWird eine Lehrperson als Landesjugendreferentin bzw. Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferentin bzw. Volksbildungsreferent bestellt, so gebührt ihr oder ihm für die Dauer dieser Verwendung zu ihrem oder seinem Monatsbezug als Lehrperson eine ruhegenussfähige Dienstzulage, die von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister nach Maßgabe ihres oder seines Aufgabenkreises festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt (einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen), das der Lehrperson gebühren würde, wenn sie zur Beamtin oder zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
  11. (2)Absatz 2Lehrpersonen, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Abs. 1 anzuwenden ist.Lehrpersonen, die im schulpsychologischen Dienst bei den Schulbehörden des Bundes in leitender Funktion tätig sind, gebührt eine Dienstzulage, auf die Absatz eins, anzuwenden ist.

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