§ 165 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

S 2

S 1

Euro

1

3 397,6

4 338,7

2

3 553,6

4 556,2

3

3 710,6

4 774,8

4

3 866,6

4 993,4

5

4 022,6

5 211,9

6

4 285,3

5 430,5

7

4 547,0

5 648,1

8

4 808,6

5 914,8

9

5 070,3

6 221,6

10

5 331,9

6 528,5

(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.

(3)Der Beamtin oder dem Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören,Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulagenicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 152,9 €3,5% seines Gehaltes.

(2) Auf die nach Abs. Diese Zulage erhöht sich1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1.

§ 15 Abs. 1 letzter Satz,

2.

§ 15 Abs. 4 und 5,

3.

§ 15a Abs. 2.

(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf 304,8 €den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn diese Beamtender maßgebende Tag der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehörenMonatserste ist, mit diesem Tag wirksam. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:

1.

Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,

2.

Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,

3.

Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,

4.

Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,

5.

Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.

Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.

(4) BeamtenDie Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der Verwendungsgruppe S 2maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehörenÄnderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und zwei Jahre inden Entfall der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 178,6 €; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut warBezüge bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2018

(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

S 2

S 1

Euro

1

3 397,6

4 338,7

2

3 553,6

4 556,2

3

3 710,6

4 774,8

4

3 866,6

4 993,4

5

4 022,6

5 211,9

6

4 285,3

5 430,5

7

4 547,0

5 648,1

8

4 808,6

5 914,8

9

5 070,3

6 221,6

10

5 331,9

6 528,5

(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.

(3)Der Beamtin oder dem Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören,Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulagenicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 152,9 €3,5% seines Gehaltes.

(2) Auf die nach Abs. Diese Zulage erhöht sich1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1.

§ 15 Abs. 1 letzter Satz,

2.

§ 15 Abs. 4 und 5,

3.

§ 15a Abs. 2.

(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf 304,8 €den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn diese Beamtender maßgebende Tag der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehörenMonatserste ist, mit diesem Tag wirksam. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:

1.

Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,

2.

Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,

3.

Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,

4.

Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,

5.

Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.

Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.

(4) BeamtenDie Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der Verwendungsgruppe S 2maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehörenÄnderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und zwei Jahre inden Entfall der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 178,6 €; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut warBezüge bleiben unberührt.

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