§ 165 GehG Vergütung für die Schul- und Fachinspektion

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
  2. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes.
  3. (2)Absatz 2Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden: Auf die nach Absatz eins, gebührende Vergütung sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 4 und 5,Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. 3.Ziffer 3§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
  4. (3)Absatz 3Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

S 2

S 1

Euro

1

3 397,6

4 338,7

2

3 553,6

4 556,2

3

3 710,6

4 774,8

4

3 866,6

4 993,4

5

4 022,6

5 211,9

6

4 285,3

5 430,5

7

4 547,0

5 648,1

8

4 808,6

5 914,8

9

5 070,3

6 221,6

10

5 331,9

6 528,5

  1. (2)Absatz 2Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.
    1. 1.Ziffer einsZeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
    5. 5.Ziffer 5Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
    Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2018
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
  2. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 3,5% seines Gehaltes.
  3. (2)Absatz 2Auf die nach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden: Auf die nach Absatz eins, gebührende Vergütung sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 4 und 5,Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. 3.Ziffer 3§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
  4. (3)Absatz 3Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

in der

Gehalts-

stufe

in der Verwendungsgruppe

S 2

S 1

Euro

1

3 397,6

4 338,7

2

3 553,6

4 556,2

3

3 710,6

4 774,8

4

3 866,6

4 993,4

5

4 022,6

5 211,9

6

4 285,3

5 430,5

7

4 547,0

5 648,1

8

4 808,6

5 914,8

9

5 070,3

6 221,6

10

5 331,9

6 528,5

  1. (2)Absatz 2Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.
    1. 1.Ziffer einsZeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (Paragraph 57, Absatz 6,) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe römisch eins der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
    5. 5.Ziffer 5Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
    Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.

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