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(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
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(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.
(3)Der Beamtin oder dem Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören,Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulagenicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 152,9 €3,5% seines Gehaltes.
(2) Auf die nach Abs. Diese Zulage erhöht sich1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:
1. | § 15 Abs. 1 letzter Satz, | |||||||||
2. | § 15 Abs. 4 und 5, | |||||||||
3. |
(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf 304,8 €den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn diese Beamtender maßgebende Tag der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehörenMonatserste ist, mit diesem Tag wirksam. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
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(4) BeamtenDie Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der Verwendungsgruppe S 2maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehörenÄnderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und zwei Jahre inden Entfall der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 178,6 €; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut warBezüge bleiben unberührt.
(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
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(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.
(3)Der Beamtin oder dem Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören,Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulagenicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Höhe von 152,9 €3,5% seines Gehaltes.
(2) Auf die nach Abs. Diese Zulage erhöht sich1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:
1. | § 15 Abs. 1 letzter Satz, | |||||||||
2. | § 15 Abs. 4 und 5, | |||||||||
3. |
(3) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf 304,8 €den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn diese Beamtender maßgebende Tag der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehörenMonatserste ist, mit diesem Tag wirksam. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
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(4) BeamtenDie Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der Verwendungsgruppe S 2maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehörenÄnderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und zwei Jahre inden Entfall der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 178,6 €; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut warBezüge bleiben unberührt.