§ 126 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDurch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
  2. (2)Absatz 2Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamteder Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse IV,der Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse römisch IV,der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen IV und V,der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen römisch IV und römisch fünf,der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch IV bis römisch VI.
  3. (3)Absatz 3Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 126 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.01.1995 bis 11.02.2015
  1. (1)Absatz einsDurch die Zeitvorrückung erreichen der Beamte der Allgemeinen Verwaltung und der Beamte in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
  2. (2)Absatz 2Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamteder Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse IV,der Verwendungsgruppen C und P 1 - die Dienstklasse römisch IV,der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen IV und V,der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen römisch IV und römisch fünf,der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen IV bis VI.der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen römisch IV bis römisch VI.
  3. (3)Absatz 3Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
§ 126 GehG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

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