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UNTERABSCHNITT C
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 117. Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten derdes Post- und TelegraphenverwaltungFernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.
UNTERABSCHNITT C
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 117. Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten derdes Post- und TelegraphenverwaltungFernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.