§ 117 GehG Beamte des Post- und Fernmeldewesens

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999

UNTERABSCHNITT C

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 117. Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten derdes Post- und TelegraphenverwaltungFernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.1996

UNTERABSCHNITT C

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 117. Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten derdes Post- und TelegraphenverwaltungFernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

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