§ 117 GehG Beamte des Post- und Fernmeldewesens

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
UNTERABSCHNITT C

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 117.Paragraph 117,

Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten derdes Post- und TelegraphenverwaltungFernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind. Wird ein Beamter gemäß Paragraph 249, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des Paragraph 107, ergibt. Paragraph 12 b, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach Paragraph 105, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.1996
UNTERABSCHNITT C

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 117.Paragraph 117,

Wird ein Beamter gemäß § 249 BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten derdes Post- und TelegraphenverwaltungFernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des § 107 ergibt. § 12b Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 105 bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind. Wird ein Beamter gemäß Paragraph 249, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der Anwendung des Paragraph 107, ergibt. Paragraph 12 b, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach Paragraph 105, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.

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