§ 113c GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die oder der am 31. März 2017 auf einem Arbeitsplatz mit ADV-Aufgaben (Leiterin oder Leiter einer IT/ADV-Anlage, Cheforganisatorin oder Cheforganisator, Organisatorin oder Organisator, Organisationsassistentin oder Organisationsassistent, Datenerfasserin oder Datenerfasser) verwendet wurde und dafür eine Erschwerniszulage erhielt, gebührt für die Dauer der weiteren Verwendung auf einem dieser Arbeitsplätze ab 1. April 2017 für die mit der dienstlichen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Belastungen anstelle der in § 19a vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.Einer Beamtin oder einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die oder der am 31. März 2017 auf einem Arbeitsplatz mit ADV-Aufgaben (Leiterin oder Leiter einer IT/ADV-Anlage, Cheforganisatorin oder Cheforganisator, Organisatorin oder Organisator, Organisationsassistentin oder Organisationsassistent, Datenerfasserin oder Datenerfasser) verwendet wurde und dafür eine Erschwerniszulage erhielt, gebührt für die Dauer der weiteren Verwendung auf einem dieser Arbeitsplätze ab 1. April 2017 für die mit der dienstlichen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Belastungen anstelle der in Paragraph 19 a, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung der Vergütung ist auf die Anforderungen und Belastungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Vergütung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 4 und 5,Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. 3.Ziffer 3§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Wird die anspruchsbegründende Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 beendet, entfällt die Vergütung mit dem auf den Wegfall der Verwendung folgenden Monatsersten oder, wenn der Wegfall der Verwendung an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag.Wird die anspruchsbegründende Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, beendet, entfällt die Vergütung mit dem auf den Wegfall der Verwendung folgenden Monatsersten oder, wenn der Wegfall der Verwendung an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag.
  5. (5)Absatz 5Eine für die Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 nach dem 31. März 2017 ausbezahlte Erschwerniszulage gilt ab 1. April 2017 als Vergütung gemäß Abs. 1.Eine für die Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, nach dem 31. März 2017 ausbezahlte Erschwerniszulage gilt ab 1. April 2017 als Vergütung gemäß Absatz eins,

(1) Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und

2.

für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEiner Beamtin oder einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die oder der am 31. März 2017 auf einem Arbeitsplatz mit ADV-Aufgaben (Leiterin oder Leiter einer IT/ADV-Anlage, Cheforganisatorin oder Cheforganisator, Organisatorin oder Organisator, Organisationsassistentin oder Organisationsassistent, Datenerfasserin oder Datenerfasser) verwendet wurde und dafür eine Erschwerniszulage erhielt, gebührt für die Dauer der weiteren Verwendung auf einem dieser Arbeitsplätze ab 1. April 2017 für die mit der dienstlichen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Belastungen anstelle der in § 19a vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.Einer Beamtin oder einem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, die oder der am 31. März 2017 auf einem Arbeitsplatz mit ADV-Aufgaben (Leiterin oder Leiter einer IT/ADV-Anlage, Cheforganisatorin oder Cheforganisator, Organisatorin oder Organisator, Organisationsassistentin oder Organisationsassistent, Datenerfasserin oder Datenerfasser) verwendet wurde und dafür eine Erschwerniszulage erhielt, gebührt für die Dauer der weiteren Verwendung auf einem dieser Arbeitsplätze ab 1. April 2017 für die mit der dienstlichen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und Belastungen anstelle der in Paragraph 19 a, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung der Vergütung ist auf die Anforderungen und Belastungen angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Vergütung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 4 und 5,Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. 3.Ziffer 3§ 15a Abs. 2.Paragraph 15 a, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Wird die anspruchsbegründende Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 beendet, entfällt die Vergütung mit dem auf den Wegfall der Verwendung folgenden Monatsersten oder, wenn der Wegfall der Verwendung an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag.Wird die anspruchsbegründende Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, beendet, entfällt die Vergütung mit dem auf den Wegfall der Verwendung folgenden Monatsersten oder, wenn der Wegfall der Verwendung an einem Monatsersten eintritt, mit diesem Tag.
  5. (5)Absatz 5Eine für die Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Abs. 1 nach dem 31. März 2017 ausbezahlte Erschwerniszulage gilt ab 1. April 2017 als Vergütung gemäß Abs. 1.Eine für die Verwendung auf einem Arbeitsplatz gemäß Absatz eins, nach dem 31. März 2017 ausbezahlte Erschwerniszulage gilt ab 1. April 2017 als Vergütung gemäß Absatz eins,

(1) Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist § 113e mit den Maßgaben anzuwenden, dass

1.

abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und

2.

für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

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