§ 104 GehG Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.
  2. (2)Absatz 2Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe 17.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
  5. (2)Absatz 2Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen istbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

29

54

73

108

127

149

50

große AVO

21

55

59

108

147

144

169

198

202

kleine Daz

16

41

44

81

111

161

191

222

76

große

Daz

32

82

88

161

222

214

255

296

304

  1. 2.Ziffer 2

    in der Verwendungsgruppe

    PT 9

    PT 8

    PT 7

    PT 6

    PT 5

    PT 4

    PT 3

    PT 2

    PT 1

    Euro

    kleine AVO

    11

    27

    28

    51

    70

    103

    121

    142

    48

    große AVO

    22

    53

    56

    103

    141

    137

    162

    189

    193

    kleine Daz

    16

    40

    43

    77

    105

    154

    182

    212

    72

    große Daz

    32

    80

    86

    154

    211

    205

    242

    282

    251,5

    1. 3.Ziffer 3

      in der Verwendungsgruppe

      PT 9

      PT 8

      PT 7

      PT 6

      PT 5

      PT 4

      PT 3

      PT 2

      PT 1

      Euro

      kleine AVO

      12

      28

      30

      52

      70

      104

      126

      148

      51

      große AVO

      23

      55

      60

      103

      141

      139

      169

      198

      203

      kleine Daz

      17

      42

      45

      78

      106

      158

      189

      222

      75

      große Daz

      33

      84

      90

      155

      212

      210

      252

      296

      303

      1. (3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.09.1999 bis 11.02.2015
  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.
  2. (2)Absatz 2Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe 17.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
  4. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
  5. (2)Absatz 2Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen istbei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

29

54

73

108

127

149

50

große AVO

21

55

59

108

147

144

169

198

202

kleine Daz

16

41

44

81

111

161

191

222

76

große

Daz

32

82

88

161

222

214

255

296

304

  1. 2.Ziffer 2

    in der Verwendungsgruppe

    PT 9

    PT 8

    PT 7

    PT 6

    PT 5

    PT 4

    PT 3

    PT 2

    PT 1

    Euro

    kleine AVO

    11

    27

    28

    51

    70

    103

    121

    142

    48

    große AVO

    22

    53

    56

    103

    141

    137

    162

    189

    193

    kleine Daz

    16

    40

    43

    77

    105

    154

    182

    212

    72

    große Daz

    32

    80

    86

    154

    211

    205

    242

    282

    251,5

    1. 3.Ziffer 3

      in der Verwendungsgruppe

      PT 9

      PT 8

      PT 7

      PT 6

      PT 5

      PT 4

      PT 3

      PT 2

      PT 1

      Euro

      kleine AVO

      12

      28

      30

      52

      70

      104

      126

      148

      51

      große AVO

      23

      55

      60

      103

      141

      139

      169

      198

      203

      kleine Daz

      17

      42

      45

      78

      106

      158

      189

      222

      75

      große Daz

      33

      84

      90

      155

      212

      210

      252

      296

      303

      1. (3)Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

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