§ 104 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

(1) DemDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der vierzwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppehöchsten Gehaltsstufe („große AVO“).

(2) Dem Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähigeruhegenussfähige Dienstalterszulage im(„kleine Daz“). Das Ausmaß des Eineinhalbfachender Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der außerordentlichen Vorrückunghöchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe 17.

(2) Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:

1.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

29

54

73

108

127

149

50

große AVO

21

55

59

108

147

144

169

198

202

kleine Daz

16

41

44

81

111

161

191

222

76

große

Daz

32

82

88

161

222

214

255

296

304

2.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

28

51

70

103

121

142

48

große AVO

22

53

56

103

141

137

162

189

193

kleine Daz

16

40

43

77

105

154

182

212

72

große Daz

32

80

86

154

211

205

242

282

251,5

3.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

12

28

30

52

70

104

126

148

51

große AVO

23

55

60

103

141

139

169

198

203

kleine Daz

17

42

45

78

106

158

189

222

75

große Daz

33

84

90

155

212

210

252

296

303

(3) Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.09.1999 bis 11.02.2015

(1) DemDer Beamtin oder dem Beamten, die oder der vierzwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppehöchsten Gehaltsstufe („große AVO“).

(2) Dem Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähigeruhegenussfähige Dienstalterszulage im(„kleine Daz“). Das Ausmaß des Eineinhalbfachender Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der außerordentlichen Vorrückunghöchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe 17.

(2) Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:

1.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

29

54

73

108

127

149

50

große AVO

21

55

59

108

147

144

169

198

202

kleine Daz

16

41

44

81

111

161

191

222

76

große

Daz

32

82

88

161

222

214

255

296

304

2.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

11

27

28

51

70

103

121

142

48

große AVO

22

53

56

103

141

137

162

189

193

kleine Daz

16

40

43

77

105

154

182

212

72

große Daz

32

80

86

154

211

205

242

282

251,5

3.

bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen ist

in der Verwendungsgruppe

PT 9

PT 8

PT 7

PT 6

PT 5

PT 4

PT 3

PT 2

PT 1

Euro

kleine AVO

12

28

30

52

70

104

126

148

51

große AVO

23

55

60

103

141

139

169

198

203

kleine Daz

17

42

45

78

106

158

189

222

75

große Daz

33

84

90

155

212

210

252

296

303

(3) Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

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