§ 99 GehG Pflegedienstzulage und Pflegedienst-Chargenzulage für Militärpersonen

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass

1.

Sanitätsunteroffiziere mit

a)

einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

b)

der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“

und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und

2.

Sanitätschargen mit

a)

einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder

b)

der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer

und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2016

Die §§ 123 und 124 sind auf Militärpersonen in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass

1.

Sanitätsunteroffiziere mit

a)

einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder

b)

der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst“

und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und

2.

Sanitätschargen mit

a)

einer im Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder

b)

der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer

und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes

entsprechen. Die Worte „der Dienstklasse III“ im § 123 Abs. 2 Z 3 lit. a und b sind nicht anzuwenden.

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