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(1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes inWird eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) WirdBeamtin oder ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen VerwaltungsdienstesVerwendungsgruppe A 1 überstellt oder erstmalig ernannt, so richtetvermindert sich seine besoldungsrechtliche Stellungihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 § 12a um zwei Jahre, solange sie oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
(3) Wird ein Beamter, derer keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe A 1 ernannt, (besonderer Vorbildungsausgleich).
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(42) ErfülltSchließt eine Beamtin oder ein Beamter das Erfordernis der abgeschlossenennach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Ernennungab oder wird sie oder er in dieeine andere Verwendungsgruppe A 1überstellt, ist ihreihr oder seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend den Abs. 1 bis 3 neu festzusetzensein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.
(1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes inWird eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) WirdBeamtin oder ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen VerwaltungsdienstesVerwendungsgruppe A 1 überstellt oder erstmalig ernannt, so richtetvermindert sich seine besoldungsrechtliche Stellungihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 § 12a um zwei Jahre, solange sie oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
(3) Wird ein Beamter, derer keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist, in die Verwendungsgruppe A 1 ernannt, (besonderer Vorbildungsausgleich).
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(42) ErfülltSchließt eine Beamtin oder ein Beamter das Erfordernis der abgeschlossenennach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Ernennungab oder wird sie oder er in dieeine andere Verwendungsgruppe A 1überstellt, ist ihreihr oder seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend den Abs. 1 bis 3 neu festzusetzensein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.