§ 12f GehG

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Bei einem BeamtenHaben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, die gemäß § 12e Abs. 1 teilbeschäftigt oder teilfreigestellt sind und deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebührt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eine Vertretungsabgeltung. Die Vertretungsabgeltung gebührt nicht, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Besoldungsbestandteile bezieht, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten.

1.

dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

2.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet.

(2) Der übrige Teil des MonatsbezugesBemessungsbasis der Vertretungsabgeltung sind diejenigen Besoldungsbestandteile, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, die der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebührten, hätte sie oder er die Vorgesetztenfunktion inne. Sie gebührt in dem Ausmaßjenem Prozentausmaß der Bemessungsbasis, dasum den diese Besoldungsbestandteile bei der Vorgesetzten oder dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit dieseVorgesetzten gemäß § 3 Abs. 2 § 12e Abs. 1 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirktzu kürzen sind.

(3) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach

1.

§ 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder

2.

§ 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder

3.

§ 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 bis 3 gilt.

(4) Dienstzulagen,Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig. § 15 Abs. 5 ist auf die § 58 Abs. 7Vertretungsabgeltung sinngemäß anzuwenden. Die Vertretungsabgeltung ruht weiters während eines Zeitraumes, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie - bei Erfüllungin dem der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen - auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den AbsMonatsbezug der Beamtin oder des Beamten entfällt. 1 bis 3 und von § 12e unberührtSie ist mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2011

(1) Bei einem BeamtenHaben Beamte und Beamtinnen mit Vorgesetztenfunktion, die gemäß § 12e Abs. 1 teilbeschäftigt oder teilfreigestellt sind und deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt, eine Zulage oder eine Vergütung als abgegolten gelten, eine ständige Stellvertretung, so gebührt der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter eine Vertretungsabgeltung. Die Vertretungsabgeltung gebührt nicht, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter Besoldungsbestandteile bezieht, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten.

1.

dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist oder

2.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt,

entfällt jener Teil des Monatsbezuges, mit dem zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Dieser Entfall tritt nicht ein, wenn der Beamte in einem Ausmaß zu zeitlichen Mehrleistungen herangezogen wird, daß er mit seiner gesamten Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigung vorgesehene Dienstzeit überschreitet.

(2) Der übrige Teil des MonatsbezugesBemessungsbasis der Vertretungsabgeltung sind diejenigen Besoldungsbestandteile, mit denen alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten, die der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebührten, hätte sie oder er die Vorgesetztenfunktion inne. Sie gebührt in dem Ausmaßjenem Prozentausmaß der Bemessungsbasis, dasum den diese Besoldungsbestandteile bei der Vorgesetzten oder dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Der Entfall und die Verminderung werden abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 und 2 gilt. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 ruht der Anspruch auf Kinderzulage, soweit dieseVorgesetzten gemäß § 3 Abs. 2 § 12e Abs. 1 des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, eine Erhöhung des Karenzurlaubsgeldes bewirktzu kürzen sind.

(3) Der Monatsbezug eines Lehrers, dessen Lehrverpflichtung nach

1.

§ 8 Abs. 2 Z 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, oder

2.

§ 44 Abs. 1 Z 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder

3.

§ 44 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296,

aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Lehrers liegen, herabgesetzt ist, gebührt im Ausmaß von 75%. Ist die Lehrverpflichtung auf ein Ausmaß von mehr als 75% herabgesetzt, gebührt jedoch der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 bis 3 gilt.

(4) Dienstzulagen,Mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gebührt die Vertretungsabgeltung anteilig. § 15 Abs. 5 ist auf die § 58 Abs. 7Vertretungsabgeltung sinngemäß anzuwenden. Die Vertretungsabgeltung ruht weiters während eines Zeitraumes, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage sowie - bei Erfüllungin dem der dort genannten Anspruchsvoraussetzungen - auch die Dienstzulage (Lehrzulage) gemäß § 52 Abs. 1 bleiben von den AbsMonatsbezug der Beamtin oder des Beamten entfällt. 1 bis 3 und von § 12e unberührtSie ist mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten