§ 19 AÜG Zuständigkeit und Verfahren

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 Abs. 4 ist bei dem nach dem Sitz des Betriebesder zuständigen Bundesamt für Soziales und BehindertenwesenGewerbebehörde einzubringen.

(2) Über diesen Antragdiese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet dasdie zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(2) VorGewerbebehörde nach Anhörung der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und dieder kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören;sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies das zuständige Arbeitsinspektoratdes zuständigen Arbeitsinspektorates oder dieder sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigezuständigen Behörde.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(4) Berufungen gegen die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzubringen. Über diesen Antrag sowie über den Widerruf der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(6) Vor der Entscheidung gemäß Abs. 5 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufungsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2002

(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 Abs. 4 ist bei dem nach dem Sitz des Betriebesder zuständigen Bundesamt für Soziales und BehindertenwesenGewerbebehörde einzubringen.

(2) Über diesen Antragdiese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet dasdie zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

(2) VorGewerbebehörde nach Anhörung der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und dieder kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören;sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies das zuständige Arbeitsinspektoratdes zuständigen Arbeitsinspektorates oder dieder sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigezuständigen Behörde.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(4) Berufungen gegen die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzubringen. Über diesen Antrag sowie über den Widerruf der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(6) Vor der Entscheidung gemäß Abs. 5 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufungsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

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