§ 19 AÜG Zuständigkeit und Verfahren

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist bei dem nach dem Sitz des Betriebes zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Über diesen Antrag sowie über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  2. (1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 Abs. 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder vom Ausland nach Österreich gemäß Paragraph 16, Absatz 4, ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.
  3. (2)Absatz 2VorÜber diese Anträge sowie über den Widerruf der Entscheidung sindBewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet die zuständige Gewerbebehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und dieder kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören;sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies das zuständige Arbeitsinspektoratdes zuständigen Arbeitsinspektorates oder dieder sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigezuständigen Behörde.
  4. (3)Absatz 3Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  5. (4)Absatz 4Berufungen gegen die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. (5)Absatz 5Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzubringen. Über diesen Antrag sowie über den Widerruf der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  7. (6)Absatz 6Vor der Entscheidung gemäß Abs. 5 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufungsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.Vor der Entscheidung gemäß Absatz 5, sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufungsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2002
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland ist bei dem nach dem Sitz des Betriebes zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Über diesen Antrag sowie über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  2. (1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß § 16 Abs. 2 oder vom Ausland nach Österreich gemäß § 16 Abs. 4 ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften von Österreich in das Ausland gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder vom Ausland nach Österreich gemäß Paragraph 16, Absatz 4, ist bei der zuständigen Gewerbebehörde einzubringen.
  3. (2)Absatz 2VorÜber diese Anträge sowie über den Widerruf der Entscheidung sindBewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften entscheidet die zuständige Gewerbebehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und dieder kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören;sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften überdies das zuständige Arbeitsinspektoratdes zuständigen Arbeitsinspektorates oder dieder sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigezuständigen Behörde.
  4. (3)Absatz 3Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
  5. (4)Absatz 4Berufungen gegen die Untersagung der Überlassung von Arbeitskräften haben keine aufschiebende Wirkung.
  6. (5)Absatz 5Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzubringen. Über diesen Antrag sowie über den Widerruf der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung vom Ausland nach Österreich entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  7. (6)Absatz 6Vor der Entscheidung gemäß Abs. 5 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufungsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.Vor der Entscheidung gemäß Absatz 5, sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufungsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

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