§ 1 AÜG Geltungsbereich

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis V dieses Bundesgesetzes istAusgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch II bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einsdie Überlassung von Arbeitskräften durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband und
    2. 2.Ziffer 2die Überlassung von Arbeitern, die dem Landarbeitsgesetz 19842021 (LAG 2021), BGBl. Nr. 287BGBl. I Nr. 78/2021, unterliegen.die Überlassung von Arbeitern, die dem Landarbeitsgesetz 19842021 (LAG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28778 aus 2021,, unterliegen.
  3. (2a)Absatz 2 aAuf die Überlassung von Angestellten, die dem Landarbeitsgesetz 19842021 unterliegen, sind nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 6,Paragraph 6,,
    2. 2.Ziffer 2§ 10 Abs. 3 hinsichtlich der Arbeitszeit.Paragraph 10, Absatz 3, hinsichtlich der Arbeitszeit.
  4. (3)Absatz 3Ausgenommen vom Geltungsbereich der §§ 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ist die Überlassung von Arbeitskräften zwischen inländischen Unternehmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:Ausgenommen vom Geltungsbereich der Paragraphen 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ist die Überlassung von Arbeitskräften zwischen inländischen Unternehmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind (§ 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194);die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194);
    2. 2.Ziffer 2die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
      1. a)Litera azur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
      2. b)Litera bzur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers
      die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt (§ 135 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung 1994);die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994);
    3. 3.Ziffer 3die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
      1. a)Litera azur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
      2. b)Litera bzum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder
      3. c)Litera cin Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft (§ 135 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994);in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994);
    4. 4.Ziffer 4die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des Bundesgebietes liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört.die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des Bundesgebietes liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört.
  5. (4)Absatz 4Ausgenommen vom Geltungsbereich der §§ 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ist weitersAusgenommen vom Geltungsbereich der Paragraphen 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ist weiters
    1. 1.Ziffer einsdie Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen eines öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten spezifischen beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms und
    2. 2.Ziffer 2die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz, BGBl. I Nr. 574/1983.die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 574 aus 1983,.
  6. (4a)Absatz 4 aAbschnitt V dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des § 94 Z 72 der Gewerbeordnung 1994 sowie entsprechende Überlassungen aus dem Ausland.Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 72, der Gewerbeordnung 1994 sowie entsprechende Überlassungen aus dem Ausland.
  7. (5)Absatz 5Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Arbeitskräfte. Die Überlassung von Arbeitskräften aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.08.2021
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitskräften, die zur Arbeitsleistung an Dritte überlassen werden.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte II bis V dieses Bundesgesetzes istAusgenommen vom Geltungsbereich der Abschnitte römisch II bis römisch fünf dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer einsdie Überlassung von Arbeitskräften durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband und
    2. 2.Ziffer 2die Überlassung von Arbeitern, die dem Landarbeitsgesetz 19842021 (LAG 2021), BGBl. Nr. 287BGBl. I Nr. 78/2021, unterliegen.die Überlassung von Arbeitern, die dem Landarbeitsgesetz 19842021 (LAG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28778 aus 2021,, unterliegen.
  3. (2a)Absatz 2 aAuf die Überlassung von Angestellten, die dem Landarbeitsgesetz 19842021 unterliegen, sind nicht anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 6,Paragraph 6,,
    2. 2.Ziffer 2§ 10 Abs. 3 hinsichtlich der Arbeitszeit.Paragraph 10, Absatz 3, hinsichtlich der Arbeitszeit.
  4. (3)Absatz 3Ausgenommen vom Geltungsbereich der §§ 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ist die Überlassung von Arbeitskräften zwischen inländischen Unternehmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:Ausgenommen vom Geltungsbereich der Paragraphen 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ist die Überlassung von Arbeitskräften zwischen inländischen Unternehmen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. 1.Ziffer einsdie vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind (§ 135 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194);die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften an Beschäftiger, welche die gleiche Erwerbstätigkeit wie der Überlasser ausüben, unter der Voraussetzung, dass der Charakter des Betriebes des Überlassers gewahrt bleibt, bis zur Höchstdauer von sechs Monaten im Kalenderjahr, wobei auch die Zeiten nacheinander folgender Überlassungen verschiedener Arbeitskräfte zusammenzuzählen sind (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194);
    2. 2.Ziffer 2die Überlassung von Arbeitskräften durch Erzeuger, Verkäufer oder Vermieter von technischen Anlagen oder Maschinen, wenn
      1. a)Litera azur Inbetriebnahme, Wartung oder Reparatur von technischen Anlagen oder Maschinen oder
      2. b)Litera bzur Einschulung von Arbeitnehmern des Beschäftigers
      die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt (§ 135 Abs. 2 Z 2 der Gewerbeordnung 1994);die überlassenen Arbeitskräfte als Fachkräfte erforderlich sind und der Wert der Sachleistung überwiegt (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994);
    3. 3.Ziffer 3die Überlassung von Arbeitskräften innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft oder bei der betrieblichen Zusammenarbeit
      1. a)Litera azur Erfüllung gemeinsam übernommener Aufträge oder
      2. b)Litera bzum Zwecke des Erfahrungsaustausches, der Forschung und Entwicklung, der Ausbildung, der Betriebsberatung oder der Überwachung oder
      3. c)Litera cin Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft (§ 135 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994);in Form einer Kanzlei- oder Praxisgemeinschaft (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994);
    4. 4.Ziffer 4die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des Bundesgebietes liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört.die vorübergehende Überlassung von Arbeitskräften zwischen Konzernunternehmen innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, und des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, sofern der Sitz und der Betriebsstandort beider Konzernunternehmen innerhalb des Bundesgebietes liegt und die Überlassung nicht zum Betriebszweck des überlassenden Unternehmens gehört.
  5. (4)Absatz 4Ausgenommen vom Geltungsbereich der §§ 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ist weitersAusgenommen vom Geltungsbereich der Paragraphen 10 bis 16a dieses Bundesgesetzes ist weiters
    1. 1.Ziffer einsdie Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen eines öffentlichen oder von öffentlichen Stellen geförderten spezifischen beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- und Umschulungsprogramms und
    2. 2.Ziffer 2die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz, BGBl. I Nr. 574/1983.die Überlassung von Arbeitskräften im Rahmen der Entwicklungshilfe nach dem Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 574 aus 1983,.
  6. (4a)Absatz 4 aAbschnitt V dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des § 94 Z 72 der Gewerbeordnung 1994 sowie entsprechende Überlassungen aus dem Ausland.Abschnitt römisch fünf dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 72, der Gewerbeordnung 1994 sowie entsprechende Überlassungen aus dem Ausland.
  7. (5)Absatz 5Dieses Bundesgesetz gilt unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst anzuwendenden Rechts auch für aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder aus Drittstaaten überlassene Arbeitskräfte. Die Überlassung von Arbeitskräften aus der Schweiz ist wie die Überlassung aus dem EWR zu behandeln.

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