§ 21 PTSG

Poststrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.1999 bis 31.12.9999

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.

(2) Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998 zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 1a bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt anhängigen Dienstrechtsverfahren sind von dem nach § 17 Abs. 2 für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständigen Personalamt fortzuführen.

Stand vor dem 17.08.1999

In Kraft vom 01.01.1999 bis 17.08.1999

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.

(2) Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998 zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 1a bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt anhängigen Dienstrechtsverfahren sind von dem nach § 17 Abs. 2 für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständigen Personalamt fortzuführen.

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