§ 15 PTSG Sonderbestimmungen

Poststrukturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2000 bis 31.12.9999
§ 15.Paragraph 15,

(Anm.:Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000) (Anm.:Abs. 1 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,)

  1. (1)Absatz einsAuf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden § 2 sowie sinngemäß § 8 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, Anwendung. § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.Auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden Paragraph 2, sowie sinngemäß Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz eins und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458, Anwendung. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
  2. (2)Absatz 2Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die Umgründung bezieht (Umgründungsstichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die Umgründung bezieht (Umgründungsstichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des römisch II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß Paragraph 17, zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.
  4. (4)Absatz 4Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

Stand vor dem 16.05.2000

In Kraft vom 13.01.1999 bis 16.05.2000
§ 15.Paragraph 15,

(Anm.:Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000) (Anm.:Abs. 1 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,)

  1. (1)Absatz einsAuf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden § 2 sowie sinngemäß § 8 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, Anwendung. § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.Auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden Paragraph 2, sowie sinngemäß Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 15, Absatz eins und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 458, Anwendung. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.
  2. (2)Absatz 2Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die Umgründung bezieht (Umgründungsstichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die Umgründung bezieht (Umgründungsstichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des römisch II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß Paragraph 17, zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.
  4. (4)Absatz 4Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

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